Allgemeine Geschäftsbedingungen der Nortal AG

 

1. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

2. BESONDERE BEDINGUNGEN BERATUNGSLEISTUNGEN

3. BESONDERE BEDINGUNGEN IT GESAMTLÖSUNG

4. BESONDERE BEDINGUNGEN HARDWARE

5. BESONDERE BEDINGUNGEN SOFTWAREKAUF

6. BESONDERE BEDINGUNGEN STATISCHE SOFTWAREENTWICKLUNG

7. BESONDERE BEDINGUNGEN AGILE SOFTWAREENTWICKLUNG

8. BESONDERE BEDINGUNGEN HARDWAREWARTUNG

9. BESONDERE BEDINGUNGEN SOFTWAREPFLEGE

10. BESONDERE BEDINGUNGEN FORTBILDUNG

11. BESONDERE BEDINGUNGEN SOFTWARE AS A SERVICE/CLOUD SERVICE

 

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen Angebote, Verträge und Leistungen (nachfolgend kollektiv Leistungen) der Nortal AG (nachfolgend Nortal). Daneben gelten für einzelne Leistungen jeweils Besondere Bedingungen, die Ergänzungen und Abweichungen zu diesen Allgemeinen Bedingungen enthalten können. Es gilt das folgende Rangverhältnis der Vertragsbestandteile: Individualvereinbarungen gehen den Allgemeinen und Besonderen Bedingungen (gemeinsam „Allgemeine Geschäftsbedingungen“) vor, Bestimmungen in den Besonderen Bedingungen gehen Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen vor. Sollten in einem Vertrag mehrere Leistungen Bestandteil sein, so gelten die jeweils einschlägigen Besonderen Bedingungen für die jeweilige Leistung.

1.2. Für künftige Leistungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenso ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf, es sei denn, Nortal gibt seinen Kunden bei Angebotsabgabe oder Vertragsschluss neue oder geänderte Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Kenntnis.

1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden von Nortal nur anerkannt, wenn Nortal diesen im Einzelfall schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Nortal in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistung an diesen vorbehaltslos ausgeführt hat.

1.4. Die Mitarbeiter von Nortal sind nicht berechtigt, mündliche Abreden zu treffen, welche von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen.

2. Leistungsumfang

2.1. Der Umfang der von Nortal geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag bzw. aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

2.2. Die Parteien sind sich einig, dass keine Vereinbarung zwischen ihnen, insbesondere keine der Gewährleistungen oder Beschaffenheitsmerkmale, keine der Beschreibungen des Vertragsgegenstandes oder des Liefer- und Leistungsumfangs, keine der Eigenschaftsfestlegungen und keine der technischen Daten, als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen ist. Bei all diesen Angaben handelt es sich, unabhängig von der jeweiligen Bezeichnung, um Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne der §§ 433 II 1 bzw. 633 II 1 BGB.

3. Vertragsschluss

3.1. Die Leistungserbringung erfolgt auf Basis von Einzelverträgen.

3.2. Angebote von Nortal sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht als verbindliches Angebot gekennzeichnet sind. Dies gilt auch, wenn Nortal dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form) überlassen hat. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung einer Beauftragung des Kunden durch Nortal zustande oder durch vorbehaltlose Ausführung der Dienstleistung auf Grundlage eines schriftlichen Angebotes.

4. Vergütung/Zahlungsbedingungen

4.1. Es ist die vertraglich vereinbarte Vergütung zzgl. der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer (fortan: Auftragswert) geschuldet.

4.2. Rechnungen sind nach Zugang sofort zur Zahlung fällig. Der Kunde ist nicht berechtigt, ein Skonto von dem Rechnungsbetrag abzuziehen.

4.3. Nortal ist auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt Nortal spätestens mit der Auftragsbestätigung.

4.4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die offene Vergütung ist während des Verzugs mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Nortal behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von Nortal auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

4.5. Soweit Nortal nicht anderen Vorgehensweisen schriftlich zugestimmt hat, sind Zahlungen per Banküberweisung in EURO zu leisten.

4.6. Nortal ist berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen vollständige Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind (z.B. ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens).

4.7. Vertreter des Kunden sind zum Inkasso nicht berechtigt.

4.8. Gegen Forderung von Nortal kann der Kunde Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit geltend machen, als dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Das gilt jedoch nicht, soweit es sich um Mängelgewährleistungsansprüche handelt, für diese richten sich die Gegenrechte des Kunden nach den gesetzlichen Regelungen.

5. Fristen und Termine

5.1. Zwischen Nortal und seinen Kunden können durch Angabe von Zeiträumen oder Zeitpunkten Leistungsfristen vereinbart werden. Soweit es nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde, ist Nortal vor Fristablauf zur Leistung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Verzug tritt erst nach Fristablauf und Mahnung ein.

5.2. Leistungsfristen verlängern sich in angemessener Weise, wenn Umstände, die Nortal nicht zu vertreten hat, zu einer Leistungsverzögerung führen. Das gilt insbesondere dann, wenn

die vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben nicht rechtzeitig eingehen, der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nachkommt oder der Kunde sonstige Mitwirkungspflichten oder -obliegenheiten nicht rechtzeitig erfüllt oder wahrnimmt;
Nortal durch seine Zulieferer, Subunternehmer oder sonstige Person auf deren Leistung oder Lieferung zur Erbringung seinen Leistungen an den Kunden angewiesen ist, nicht rechtzeitig vollständig und richtig selbst die Leistung erhalten hat;
Fälle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse (z. B. unrechtmäßiger oder rechtswidriger Streik, Brand, Naturkatastrophen u. s. w.) die Leistung verzögern.
5.3. Sofern Nortal verbindliche Termine aus diesen in Ziffer 5.2. genannten Gründen, nicht einhalten kann, wird Nortal den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtlich neuen Termine mitteilen. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben hiervon unberührt.

5.4. Auch dort, wo die Termine als verbindlich gekennzeichnet sind, führen diese nicht dazu, ein absolutes Fixgeschäft anzunehmen. Der Kunde ist insofern zum Rücktritt nach Überschreitung der Leistungsfrist erst nach Setzung einer angemessenen Frist und Ablehnungsandrohung berechtigt. Im Fall der Verlängerung der Leistungsfrist gemäß Ziffer 5.3 um mehr als drei Monate steht dem Kunden ebenfalls ein Rücktrittsrecht unter Setzung einer angemessenen Frist und Ablehnungsandrohung zu.

5.5. Gerät Nortal in Verzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz eines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % der Nettovergütung (Auftragswert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Auftragswertes. Nortal bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

5.6. Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 10 und die gesetzlichen Rechte von Nortal, insbesondere beim Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

6. Gefahrenübergang

6.1. Beinhaltet eine Leistung eine Lieferverpflichtung ist hierfür Erfüllungsort der Ort des Lagers. Bei Versand geht spätestens mit der Übergabe des zu liefernden Gegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten die Gefahr auf den Kunden über.

6.2. Beinhaltet eine Leistung eine Werkleistung ist diese vom Kunden abzunehmen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über.

6.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung entgegenzunehmen/abzunehmen, sobald Nortal seine Bereitschaft anzeigt. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder unterlässt seine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenen Gründen, so ist Nortal berechtigt, Ersatz des hieraus entstandenen Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z .B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet Nortal eine Pauschalentschädigung in Höhe von 0,5 % des Netto-Auftragswertes für jeden angefangenen Monat bis zu einer Höchstgrenze von 5 % beginnend mit der Lieferfrist bzw. mangels Lieferfrist mit der Mitteilung der Abnahmebereitschaft der Leistung. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessener Entschädigung, Kündigung) von Nortal bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass Nortal überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

7. Kündigung bei Werkleistungen

7.1. Dem Kunden stehen die Kündigungsrechte nach §§ 642, 643 BGB einschließlich der sich daran anknüpfenden Rechtsfolgen ausdrücklich zu. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nach § 649 BGB gebrauch, gilt die gesetzliche Rechtsfolge.

8. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsabtretung

8.1. Alle im Zusammenhang mit den Leistungen stehenden Gegenstände, deren Eigentum auf den Kunden übergehen soll, bleiben im Eigentum von Nortal (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die Nortal im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (gesicherte Forderungen).

9. Mängelgewährleistung

9.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Waren beim Verbraucher (sog. Lieferantenregress u.a. gemäß §§ 478, 479 BGB).

9.2. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den Kunden setzt voraus, dass dieser sein nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

9.3. Im Rahmen der Mängelhaftung ist Nortal nach seiner Wahl zur Erfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache bzw. Erbringung einer neuen mangelfreien Leistung berechtigt.

9.4. Nortal ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung zahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, ein im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzuhalten.

9.5. Der Kunde hat Nortal die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die Beanstandung der Leistung zu ermöglichen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde Nortal die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

9.6. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Ausbau- und Einbaukosten), trägt Nortal, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Nortal vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) zurückverlangen. Es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

9.7. In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von Nortal Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendung zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist Nortal unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn Nortal berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

9.8. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden können nur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und unter Beachtung der Regeln unter Ziffer 10 geltend gemacht werden und sind im Übrigen ausgeschlossen.

9.9. Eine Haftung ist ferner ausgeschlossen,

wenn Mängel in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übergemäßer Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind
wenn Betriebs- und Wartungsarbeiten nicht beachtet werden.
wenn Mängel durch die Verwendung von Produkten, die nicht kompatibel sind entstehen.
sonstigen Handlungen, die den Vorgaben von Nortal, insbesondere Bedienungs-, Betriebs- und Wartungsanleitungen zuwiderlaufen,
es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass der Mangel nicht auf einem der vorgenannten Mängelausschlussgründe beruht.
9.10. Die Gewährleistung entfällt weiter, wenn der Kunde die Leistung durch unberechtigte Selbstvornahme ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch nachweislich unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

9.11. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln wegen der Leistung beträgt ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Und auch ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 10 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 444, 479 BGB).

9.12. Die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten durch Nortal setzt im Falle von Sachmängeln voraus, dass der Kunde Fehler ohne unangemessene Verzögerung schriftlich oder in Textform meldet. Der Kunde wird die für ihn erkennbaren Fehlersymptome (-anzeichen) genau beschreiben und bei der Mängelbeseitigung mitwirken.

10. Haftungsausschluss und Reduzierung

10.1. Die Haftung von Nortal auf Schadens- und/oder Aufwendungsersatz ist unabhängig von der Art und dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln durch Nortal bzw. seiner Bevollmächtigten vorliegt.

10.2. Die Haftung auf Schadens- und/oder Aufwendungsersatz ist ferner dann nicht ausgeschlossen, wenn mindestens fahrlässige Pflichten, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf die der Kunde vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten), verletzt werden. Die Haftung ist jedoch in diesem Fall auf den vorhersehbaren Schaden bzw. auf die vorhersehbaren Aufwendungen der Höhe nach begrenzt. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, auf nicht rentable Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Schäden oder Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von Nortal garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade den Kunden gegen solche Schäden und/oder vergebliche gemachte Aufwendungen abzusichern.

10.3. Die Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse nach Ziffer 10. 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von Nortal entstanden sind sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

10.4. Soweit die Haftung von Nortal hiernach ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung von Nortal für seine Angestellten, Arbeitnehmervertreter und Erfüllungsgehilfen.

11. Vertraulichkeit/Referenz

11.1. Die Parteien behandeln alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Daten und Unterlagen, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt werden, vertraulich. Sie werden die Daten der jeweils anderen Partei nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten oder nutzen, insbesondere gegen den unbefugten Zugang Dritter sichern und nur mit Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weitergeben. Sie verpflichten sich, sämtliche enthaltenen Daten an einem gegen Zugriff Dritter geschützten Ort aufzubewahren.

11.2. Die Verpflichtung gilt nicht für solche Informationen oder Kenntnisse, die öffentlich bekannt sind oder (ohne Verstoß des Kunden) bekannt werden. Eine Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nicht für Informationen oder Kenntnisse, die der Kunde nicht aufgrund der Vertragsbeziehungen mit Nortal erlangt hat.

11.3. Nortal ist in angemessenem Umfang berechtigt, auf seiner Internetseite sowie in Präsentationen auf den Kunden als Referenzkunde hinzuweisen und das durchgeführte Projekt in groben Umrissen unter Beachtung der Geheimhaltungspflicht und des Datenschutzrechts zu beschreiben.

12. Änderungsmanagement

12.1. Ergibt sich im Laufe der Durchführung einer Zusammenarbeit mit dem Kunden die Notwendigkeit von Leistungsänderungen, sind diese auf Basis von schriftlichen Angeboten in Änderungs- bzw. Ergänzungsverträgen mit Nortal abzustimmen. Unter einer Leistungsänderung sind Anforderungen außerhalb der vertragsgegenständlichen Leistungen oder Änderungen der vereinbarten vertragsgegenständlichen Leistungen zu verstehen. Hierzu gehören insbesondere auch nachträgliche Änderungen einer Feinspezifikation oder eines Projektzeitplans.

12.2. Der Kunde wird Nortal Leistungsänderungswünsche detailliert beschrieben mitteilen. Nortal wird den Änderungswünschen des Kunden zustimmen, soweit deren Umsetzung für ihn technisch machbar und zumutbar ist. Er wird die Änderungswünsche des Kunden unverzüglich auf ihre Umsetzbarkeit hin prüfen und in angemessener Zeit ab Zugang des Änderungswunsches den Kunden auf eventuelle Auswirkungen der Änderung auf die vertragsgegenständlichen Leistungen hinweisen sowie eine Änderungsvereinbarung als Angebot vorlegen, sofern sich wegen der Umsetzung der Änderungen terminliche oder preislich relevante Änderung ergeben. Dem Angebot der Änderungsvereinbarung liegt die in dem Einzelvertrag vereinbarte Vergütungsstruktur zugrunde.

12.3. Sämtliche Dokumentationen und Unterlagen werden von Nortal bei Ausführung der Änderung entsprechend nachgeführt.

12.4. Nortal wird während eines Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sein denn, der Kunde teilt ihm schriftlich mit, dass die Arbeiten bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. Sind vor dem Durchlaufen des Leistungsänderungsverfahrens vertragsgegenständliche Leistungen zu erbringen oder Handlungen vorzunehmen, die nach Durchführung des Leistungsänderungsverfahrens für den Kunden nicht mehr verwertbar wären, wird Nortal den Kunden hierauf unverzüglich schriftlich hinweisen.

13. Sonstige Bestimmungen

13.1. Alleiniger Erfüllungsort ist Berlin.

13.2. Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und Nortal Berlin. Nortal ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

13.3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

13.4. Sollten einzelne Klauseln unwirksam sein oder werden, so wird die Unwirksamkeit der übrigen Klauseln hierdurch nicht berührt.

 

BESONDERE BEDINGUNGEN BERATUNGSLEISTUNGEN

1. Leistungsgegenstand

1.1. Wenn und soweit der Kunde Beratungsleistungen von Nortal in Anspruch nimmt, regeln diese besonderen Bedingungen die Inanspruchnahme. Das schließt eine darüber hinausgehende Zusammenarbeit zwischen den Parteien in anderen Bereichen nicht aus, allerdings wird diese gesondert geregelt und unterfällt nicht diesen besonderen Bedingungen.

1.2. Die Parteien werden jeweils eigenständige, mit Beginn des Beratungsprojektes zu erstellende Einzelverträge vereinbaren, in denen insbesondere die Verantwortlichkeiten; die Details und Vereinbarungen zu diesen Beratungsprojektes festgelegt werden.

1.3. Nortal ist nicht berechtigt, Rechtsberatungsleistungen zu erbringen, da dies ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz darstellen würde.

1.4. Nortal wird die Beratungsleistungen unter Anwendung wissenschaftlicher und branchenüblicher Sorgfalt nach besten Kräften unter Zugrundelegung des neusten Stands von Wissenschaft und Technik sowie unter Verwendung von vorhandener bzw. während der Dauer der Zusammenarbeit gewonnene eigenen Erkenntnisse und Erfahrungen durchführen.

1.5. Nortal ist berechtigt die Beratungsleistungen durch Subdienstleister auszuführen. Sie bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung gegenüber dem Kunden verantwortlich.

2. Form der Zusammenarbeit

2.1. Der Kunde wird Nortal die zur Durchführung der Beratungsleistungen notwendigen Informationen und Unterlagen leihweise überlassen.

2.2. Der Kunde wird Nortal einen Büroarbeitsplatz sowie Räumlichkeiten für Beratungs- und Fachgespräche in seinem Hause kostenlos zur Verfügung stellen. Die Räumlichkeiten können von dem Kunden außerhalb der Nutzungszeiten durch Nortal auch anderen Personen zur Verfügung gestellt werden. Nortal hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Raum. Der zur Verfügung zu stellende Raum verfügt mindestens über einen Schreibtisch, Bürostuhl und Besucherstuhl in einfacher Ausführung, über einen Stromanschluss zum Anschluss eines Laptops sowie Internetzugang. Die von Nortal eingesetzten Projektverantwortlichen sind nicht berechtigt, sich als Mitglied, Mitarbeiter o. ä. des Kunden auszugeben oder sich Dritten sowie Mitarbeitern gegenüber als solche vorzustellen.

2.3. Will der Kunde den Inhalt eines vereinbarten Projektes ändern, ist Nortal verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für ihn zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf den Einzelvertrag auswirkt, kann Nortal eine angemessene Anpassung des Einzelvertrages, gegebenenfalls auch eine angemessene Erhöhung der Vergütung oder Verschiebung von Terminen verlangen.

3. Ergebnisse und Schutzrechte

3.1. Die sich aus der Erfüllung dieses Vertrags entstehenden Arbeitsergebnisse, insbesondere etwaigen Schutzrechte und deren Verwertungsrechte, verbleiben, soweit dies nicht zwischen den Parteien anderweitig vereinbart wurde, im Eigentum von Nortal. Der Umfang der ggf. eingeräumten Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen bestimmt sich nach dem Einzelvertrag.

4. Vergütung

4.1. Nortal erhält für die Beratungsleistung je Zeitstunde ihrer Beratungsleistung eine im Einzelvertrag festgelegte Vergütung in EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Abgerechnet wird jeweils im 6-Minuten-Takt (0,1 Stunde). Reisezeiten sind abrechenbare Zeiten.

4.2. Abweichend von Ziffer 5.1 können die Parteien für bestimmte Einzelprojekte im Rahmen der projektbezogenen Beratungsleistung ausnahmsweise statt einer stundenbezogenen Vergütung eine Pauschalvergütung des Beraters vereinbaren. Eine solche Ausnahme von der grundsätzlich anwendbaren, stundensatzbezogenen Vergütung des Beraters bedarf jedoch einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

4.3. Im Rahmen der Erbringung der projektbezogenen Beratungsleistung kann Nortal Spesen und sonstige Aufwendungen erstattet verlangen, wenn und soweit diese zuvor vom Kunden ausdrücklich zugestanden wurden und sich darüber hinaus in folgendem Rahmen bewegen:

Übernachtungskosten für Reisen werden in nachgewiesener Höhe ersetzt, Spesen gemäß den steuerlichen Höchstsätzen;
Bahnfahrtkosten, 2. Klasse (bzw. mit Bahncard der 1 Klasse);
Flugkosten der Economy Class bei interkontinentalen Flügen Business Class;
PKW-Kosten, Cent 30 je gefahrener Kilometer;
Taxikosten, maximal 50 Kilometer.

 

BESONDERE BEDINGUNGEN IT GESAMTLÖSUNG

1. Leistungsgegenstand

1.1. Nortal liefert dem Kunden ein voll funktionsfähiges IT-Gesamtsystem (nachfolgend auch „Projekterfolg“, „IT-System, „IT-Gesamtlösung“). Dazu verschafft er dem Kunden das Eigentum an der erforderlichen Hardware sowie an den Softwarelizenzen für die erforderliche Software. Näheres über den Erwerb der Hardware ist in den Besonderen Bedingungen Hardware, näheres zum Erwerb der Softwarelizenzen ist in den Besondere Bedingungen Softwarekauf, den Besondere Bedingungen agile oder den Besondere Bedingungen statische Softwarenentwicklung sowie im Einzelvertrag geregelt. Ergänzend finden bei Beauftragung noch die Besonderen Bedingungen Hardwarewartung und Softwarepflege Anwendung.

1.2. Nortal berät den Kunden vollumfänglich auf Basis der besonderen Bedingungen Beratungsleistungen.

1.3. Nortal ist berechtigt, einzelne Leistungen durch Subdienstleister auszuführen. Sie bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung gegenüber dem Kunden verantwortlich.

2. Kundenverpflichtungen

2.1. Der Kunde verpflichtet sich, alle notwendigen Unterstützungsleistungen zur Erzielung des Projekterfolgs kostenfrei zur Verfügung zu stellen und insbesondere folgende Mitwirkungspflichten zu erbringen:

Spezifikation der zu erstellenden IT Gesamtlösung („Lastenheft“);
Verfügbarkeit für Rückfragen;
Gewährung Zugang zu den Räumlichkeiten des Kunden;
Abnahme des Pflichtenheftes;
Abnahme der Arbeitsergebnisse.
2.2. Die Parteien bestimmen jeweils einen festen Ansprechpartner.

2.3. Termine werden gemeinsam festgelegt und abhängig vom Fortschritt wird der Terminplan entsprechend angepasst.

2.4. Falls eine Vertragspartei Schwierigkeiten sieht, die den vereinbarten Zeitplan gefährdet, informiert sie die andere Vertragspartei zeitnah und weist auf die Gefährdung des Zeitplans hin. Beide Parteien werden an diesen Schwierigkeiten so lösungsorientiert arbeiten, dass der Zeitplan nach Möglichkeit eingehalten wird.

2.5. Für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen einschließlich eventueller Fehlerbeseitigung ist außerdem ein Remotezugang erforderlich. Der Kunde sorgt in angemessenem Umfang auf eigene Kosten für Einrichtung und Aufrechterhaltung während der gesamten Vertragslaufzeit einschließlich der Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel. Der Kunde trägt die Leitungskosten in seinem Verantwortungsbereich. Der Zugriff per Remotezugang oder vor Ort muss mit administrativen Rechten (d.h. mit Zugriff auf die Systemadministration) ausgestattet sein.

2.6. Der Kunde beschafft rechtzeitig die erforderliche Hardware und sonstige Systemumgebung sowie zugehörige Instruktion und Dokumentation, soweit diese nicht zum Leistungsumfang von Nortal zählen. Diese muss den vereinbarten Mindestanforderungen entsprechen.

2.7. Werden Projektleistungen von Nortal vereinbarungsgemäß vor Ort beim Kunden durchgeführt, stellt der Kunde in angemessenem Umfang und auf Anfrage geeignete und mit ausreichenden Bürokommunikationsmitteln sowie zur Durchführung des Projekts benötigter EDV ausgestattete Räumlichkeiten bereit. Die Räumlichkeiten können von dem Kunden außerhalb der Nutzungszeiten durch Nortal auch anderen Personen zur Verfügung gestellt werden. Nortal hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Raum. Der zur Verfügung zu stellende Raum verfügt mindestens über einen Schreibtisch, Bürostuhl und Besucherstuhl in einfacher Ausführung, über einen Stromanschluss zum Anschluss eines Laptops sowie Internetzugang. Die von Nortal eingesetzten Projektverantwortlichen sind nicht berechtigt, sich als Mitglied, Mitarbeiter o. ä. des Kunden auszugeben oder sich Dritten sowie Mitarbeitern gegenüber als solche vorzustellen.

3. Pflichtenheft

3.1. Die Parteien entwickeln gemeinsam ein Pflichtenheft für die erforderlichen Leistungen auf Grundlage des vorliegenden, von dem Kunden übergebenen Lastenhefts.

3.2. Auf Grundlage des Pflichtenhefts erstellt Nortal ein an die Bedürfnisse des Kunden angepasstes IT-System. Nachrangig gelten die Vorgaben des Lastenhefts.

4. Abnahme Pflichtenheft

4.1. Der Kunde wird das von Nortal erstellte Pflichtenheft insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der durch das Lastenheft vorgegebenen Anforderungen überprüfen und schriftlich abnehmen. Der Kunde kann zur Prüfung der Vollständigkeit und technischen Umsetzbarkeit des Pflichtenhefts einen unabhängigen Sachverständigen seiner Wahl und auf seine Kosten hinzuziehen.

4.2. Nach erfolgreicher Abnahmeprüfung hat der Kunde innerhalb einer im Einzelvertrag schriftlich definierten Zeit die Abnahme des Pflichtenhefts erklären. Die Abnahme gilt jedoch spätestens als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachdem er zur Abnahme von Nortal aufgefordert wurde, die Abnahme nicht ausdrücklich verweigert hat. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

4.3. Die Parteien erstellen ein Abnahmeprotokoll, aus dem sich ergibt, ob abgenommen wurde oder aus welchen Gründen die Abnahme gegebenenfalls verweigert wurde. Das Abnahmeprotokoll ist von den Parteien zu unterzeichnen.

4.4. Verweigert der Kunde wegen nicht unerheblicher Mängel die Abnahme des Pflichtenhefts, hat er dies Nortal unter Angabe der Mängel schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat Nortal für die Beseitigung dieser Mängel eine angemessene Frist setzen. Scheitert die Abnahme des Pflichtenhefts ein zweites Mal, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

5. Installation und Implementierung

5.1. Nach erfolgreicher Abnahme des Pflichtenhefts erfolgt die Implementierung des kompletten IT-Systems durch Nortal. Die Implementierung ist gemäß den Vorgaben des Pflichtenhefts vorzunehmen.

5.2. Ist von Nortal eine Datenübernahme der Datenbestände des Kunden in das System geschuldet, wird der Kunde diese Datenbestände in einem gemeinsam vereinbarten Datenformat bereitstellen. Dateninkonsistenzen, Eingabefehler, Unvollständigkeiten und sonstige Unrichtigkeiten, die bereits vor Beginn der Datenübernahme vorlagen und die für Nortal nicht offensichtlich sind, kann Nortal bei der Durchführung der Datenübernahme nicht überprüfen. Die Verantwortung liegt insoweit beim Kunden. Die Daten können von Nortal lediglich im vorliegenden Zustand portiert werden. Nortal wird den Kunde zur Richtigstellung eventueller Dateninkonsistenzen, Unvollständigkeiten etc. aktiv unterstützen.

6. Projektbegleitende Tests und Freigaben

6.1. Projektbegleitende Tests erfolgen schrittweise gemäß eines vereinbarten Projektplanes.

6.2. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass alle für die Durchführung der Tests erforderlichen Voraus-setzungen hinsichtlich Hard- und Basissoftwareumgebung sowie Softwarelizenzen und Zugriffsrechte zur Verfügung stehen. Nortal wird hierbei angemessen unterstützen.

6.3. Bei der Durchführung der Tests festgestellte Fehler sind vom Kunden schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlersymptoms festzuhalten.

6.4. Treten keine freigabeverhindernden Fehler auf bzw. wurden die freigabehindernden Fehler beseitigt, so halten beide Vertragsparteien das Ergebnis der Freigabeprüfung in einem Freigabeprotokoll, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist, fest. Dieses Protokoll enthält auch nicht freigabehindernde Fehler, die festgestellt wurden und im Rahmen der Sach- und Rechtsmängelhaftung zu beseitigen sind.

6.5. Sind zum Zeitpunkt der Freigabe aus nicht von Nortal zu vertretenden Gründen noch keine Altdaten in das neue System zu Testzwecken übernommen, so werden die Freigaben mit Testdaten durchgeführt. Die Testdaten sind vom Kunden zur Verfügung zu stellen; kommt der Kunde dieser Obliegenheit nicht nach, so wird dies auf Aufforderung Nortal gegen angemessene Vergütung tun.

6.6. Freigaben haben die Wirkung von (Teil-) Abnahmen.

7. Abnahme der IT Gesamtlösung

7.1. Der Kunde hat die IT Gesamtlösung innerhalb der vertraglichen vereinbarten Zeit nach Ablieferung abzunehmen. Zu diesem Zweck verifizieren die Parteien in einem gemeinsamen Meeting, ob die dem Pflichtenheft entspricht. Die Abnahme ist anschließend durch den Kunden zu erklären.

7.2. Die Parteien erstellen ein Abnahmeprotokoll, aus dem sich ergibt, ob abgenommen wurde oder aus welchen Gründen die Abnahme gegebenenfalls verweigert wurde. Das Abnahmeprotokoll ist von den Parteien zu unterzeichnen.

7.3. Die IT Gesamtlösung gilt auch ohne ausdrückliche Abnahme und Protokoll vom Kunden als freigegeben, soweit er diese über einen Zeitraum von 60 Werktagen dauerhaft im Echtbetrieb verwendet, ohne freigabeverhindernde Fehler zu melden. Die Pflicht von Nortal zur Beseitigung vorhandener Fehler bleibt hiervon unberührt. Gleiches gilt hinsichtlich einzelner Module oder Funktionen, wenn der Kunde den diesbezüglichen Test aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht durchführt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über.

7.4. Bei der Abnahmeprozedur erkannte Abweichungen der IT-Gesamtlösung von den Kriterien des Pflichtenheftes sind entsprechend einer zwischen den Parteien vereinbarten Priorisierung von Nortal zu beseitigen, wenn Nortal dieses Vorgehen für zweckmäßig hält.

8. Fehlerklassen und Mängelbeseitigung

8.1. Die Sachmangelhaftigkeit richtet sich zunächst nach dem Pflichtenheft.

8.2. Mängel werden den folgenden Fehlerklassen zugeordnet:

Fehlerklasse 1: Der Fehler führt dazu, dass die IT Gesamtlösung Lösung insgesamt oder wesentliche Funktionen, die für die Durchführung entscheidender Geschäftsprozesse vom Kunden erforderlich sind oder genutzt werden sollen, nicht genutzt werden können;

Fehlerklasse 2: Die Nutzung der IT Gesamtlösung oder wesentlicher Funktionen ist erheblich behindert oder eingeschränkt;

Fehlerklasse 3: Wie Fehlerklasse 2; es existiert jedoch eine zumutbare Umgehungslösung, die binnen angemessener Frist vom Kunden umgesetzt werden kann.

Fehlerklasse 4: Die Nutzung der IT Gesamtlösung oder wesentlicher Funktionen ist nur unerheblich eingeschränkt oder es handelt sich um eine Einschränkung von nicht-wesentlichen Funktionen;

Fehlerklasse 5: Unwesentliche Fehler (Schreibfehler, Redaktionsversehen und vergleichbare Fehler ohne Auswirkungen auf die Funktionalität der IT Gesamtlösung).

8.3. Die Mangelbehebung wird durch Nortal nach folgender Maßgabe durchgeführt.

Fehlerklasse 1: behebt Nortal unverzüglich;

Fehlerklasse 2: Nortal beginnt bei Fehlerkenntnis spätestens am nächsten Werktag mit der Mangelbeseitigung und setzt sie solange fort, bis der Fehler entweder beseitigt oder aber als solcher der Klassen 3-5 einzustufen ist und werden entsprechend vom Kunden gehandhabt;

Fehlerklasse 3: werden innerhalb von 4 Wochen beseitigt;

Fehler der Klassen 4 und 5 werden nach Zweckmäßigkeit und im Rahmen eines korrekten Konfigurationsmanagements alsbald oder später beseitigt, jedenfalls jedoch binnen einer für den jeweiligen Fehler angemessenen Frist.

8.4. Soweit Nortal nachweist, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt, sondern beispielsweise eine Fehlbedienung oder ein Problem der außerhalb des Implementierungsumfangs liegenden Hardware- oder Softwareumgebung, erhält Nortal für seine Aufwände zur Analyse und Beseitigung des Fehlers eine angemessene Vergütung nach tatsächlichem, nachgewiesenem Aufwand, wenn diese nicht der Erfüllung vereinbarter Pflege- oder Supportpflichten von Nortal dienen und für den Kunden bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt erkennbar war, dass es sich nicht um einen Mangel handelt.

9. Eskalation an den Sachverständigen

9.1. Beide Parteien sind sich einig, dass die Entwicklung einer IT Gesamtlösung ein partnerschaftliches Kooperationsmodell definiert. Deswegen sollen während des Entwicklungsverlaufs auftretende Hindernisse möglichst im Wege der Abstimmung einvernehmlich beseitigt werden.

9.2. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten können die Parteien einen gemeinsam festgelegten unabhängigen Sachverständigen anrufen.

9.3. Die Parteien tragen für jeden Anlassfall die Kosten für den Sachverständigen zu gleichen Teilen.

9.4. Entscheidungen des Sachverständigen sind für die Parteien bindend. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung bleibt hiervon jedoch unberührt.

 

BESONDERE BEDINGUNGEN HARDWARE

1. Leistungsgegenstand

1.1. Der Kunde erwirbt von Nortal die im Einzelvertrag bezeichneten Geräte (Hardware) einschließlich der im Einzelvertrag genannten Betriebssoftware (zusammen im Folgenden auch als Produkte bezeichnet). Die Betriebssoftware ist in ausführbarer Form (Objektcode) auf den Geräten installiert. Quellcodes werden nicht mitgeliefert.

1.2. Für Hardware und Betriebssystem erhält der Kunde die vom Hersteller vorgesehene und bereitgestellte Dokumentation (Bedienungsanleitung/Benutzerhandbuch).

1.3. Der Kunde erhält an der auf der Hardware installierten Betriebssoftware das einfache (nicht ausschließliche) Recht, diese auf Dauer als Bestandteil der im Einzelvertrag bezeichneten Geräte zu nutzen. Der Umfang ergibt sich aus dem Lizenzschein des Herstellers.

1.4. Aufstellung, Installation oder Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft sind nicht Gegenstand der Leistung. Sie können auf Anfrage durch Nortal erbracht werden, bleiben jedoch einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten. Auf Wunsch des Kunden kann über weitere Leistungen von Nortal (Beratung, Einweisung, Schulung) eine eigene Vereinbarung getroffen werden.

1.5. Hardware und Betriebssoftware können (Re-)Exportrestriktionen unterliegen. Hierzu sind die vom jeweiligen Hersteller mitgeteilten Exportrestriktionen seitens des Kunden zu beachten.

1.6. Der Kunde erwirbt das Eigentum an der Hardware und der mitgelieferten Dokumentation erst bei vollständiger Bezahlung der dafür in Rechnung gestellten Vergütung. Am Betriebssystem erwirbt der Kunde das Nutzungsrecht auf Dauer gegen Einmalentgelt.

2. Lieferung / Installation

2.1. Die Parteien stimmen den Liefertermin einvernehmlich ab.

2.2. Die Lieferung kann direkt vom Hersteller an den Kunden erfolgen.

2.3. Der Kunde wird die Vertragshardware nach Erhalt installieren und konfigurieren. Es ist Sache des Kunden, dass die hierfür gemäß den Richtlinien des Herstellers erforderliche Systemumgebung bereit steht.

2.4. Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragshardware/die vertragsgegenständlichen Produkte unverzüglich nach Anlieferung auf deren ordnungsgemäße Funktion und Vollständigkeit hin (auch hinsichtlich der Dokumentation) zu überprüfen. Etwaige Mängel wird der Kunde Nortal unverzüglich, möglichst schriftlich und wenn zumutbar in einer für Nortal nachvollziehbaren Form mitteilen (Untersuchungs- und Rügepflicht). Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in Bezug auf den entsprechenden Mangel als genehmigt.

3. Garantie

3.1. Leistet der Hersteller der Vertragsprodukte eine Garantie, so wird Nortal diese an den Kunden weiter-geben. Für diese Fälle ist den Produkten eine Garantiekarte beigefügt, die der Kunde verbindlich unterschrieben an den Anbieter zurückleiten wird. Der Umfang der ggf. erteilten Garantie ergibt sich aus dem Einzelvertrag iVm. der Garantiekarte des Herstellers.

3.2. Zur Wahrung der Garantieansprüche wird sich der Kunde im Fall des Auftretens von unter die Garantie fallenden Fehlern/Mängeln direkt an den Hersteller wenden und dabei die Garantiebestimmungen des Herstellers beachten, insb. die Unversehrtheit der Vertragshardware, die Art der Meldung uÄ.

3.3. In jedem Fall wird der Kunde auch Nortal im Hinblick auf die evtl. Geltendmachung von Ansprüchen informieren und ihn über die Handhabung der Garantie durch den Hersteller auf dem Laufenden halten.

3.4. Nortal lässt gegen sich die Garantiebedingungen des Herstellers nicht gelten. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bestehen unabhängig davon.

 

BESONDERE BEDINGUNGEN SOFTWAREKAUF

1. Leistungsgegenstand

1.1. Der Kunde erwirbt von Nortal die im Einzelvertrag näher bezeichnete Software einschließlich der hierin enthaltenen Datenbestände (nachfolgend die „Software“), sowie die zugehörige Anwendungsdokumentation in der im Einzelvertrag bezeichneten Sprache (zusammen die „Vertragsgegenstände“) unter den in dem Einzelvertrag Bezug genommenen vereinbarten Nutzungsbedingungen.

1.2. Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil der Vertragsgegenstände.

1.3. Für die Beschaffenheit der Software ist die bei Versand der Vertragsgegenstände gültige und dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich, die auch in der Anwendungsdokumentation noch einmal beschrieben ist. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet Nortal nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von Nortal und/oder des Herstellers, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartner herleiten, es sei denn, der Verkäufer hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.

1.4. Nortal überlässt dem Kunden die Software auf CD-Rom sowie eine gedruckte oder per Download erhältliche Version der zugehörigen Anwendungsdokumentation. Erfolgt die Lieferung im Wege des Downloads, so stellt Nortal dem Kunden die Software und die Anwendungsdokumentation zum Download bereit. Für den Log-In in den geschützten Bereich teilt Nortal dem Kunden den Benutzernamen sowie das zugehörige Passwort („Zugangsdaten“) mit. Für den Fall, dass die Software mittels Lizenzschlüssel geschützt ist, erhält der Kunde den Lizenzschlüssel ausschließlich für die Nutzung der Software wie im vorliegenden Einzelvertrag, ggf. dem Lizenzschein des Herstellers bei Drittsoftware und der Benutzerdokumentation näher bestimmt.

1.5. Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Leistungsgegenstand.

1.6. Software kann (Re-)Exportrestriktionen unterliegen. Hierzu sind die mitgeteilten Exportrestriktionen seitens des Kunden zu beachten.

1.7. Die Software kann Softwareprodukte Dritter (Drittsoftware), unter anderem Open-Source-Software enthalten. Für diese Drittsoftware gelten besondere Vertragsbedingungen des Softwareherstellers. Für den Fall von Änderungen der Vertragssoftware, insbesondere der darin enthaltenen Drittsoftware, etwa in Form von Softwareupdates, kann es zu Änderung der besonderen Vertragsbedingungen des Softwareherstellers kommen. Nortal wird in diesem Fall die geänderte Fassung der besonderen Vertragsbedingungen des Softwareherstellers zur Verfügung stellen. Eine Einschränkung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Vertragssoftware durch den Kunden ist mit der Einbindung von Drittsoftware nicht verbunden.

1.8. Sofern zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software die Installation von Softwareprodukten Dritter auf Computern des Kunden erforderlich ist (beizustellende Drittsoftware), wird Nortal hierauf hinweisen.

2. Rechte und Eigentum

2.1. Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung der Vergütung ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Software im in dem Einzelvertrag und oder dem Lizenzschein eingeräumten Umfang.

2.2. Vor vollständiger Bezahlung der Vergütung stehen sämtliche Datenträger sowie die übergebene Anwendungsdokumentation unter Eigentumsvorbehalt.

2.3. Die Software darf nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Kunden erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Software, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. Die Anzahl der Lizenzen und der Umfang der Nutzung bestimmt sich im Übrigen nach dem Einzelvertrag bzw. nach dem Lizenzschein. In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise zu unterlizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, zB im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“.

2.4. Will der Kunde die Software für seine eigenen Zwecke auf Datenverarbeitungsgeräten betreiben oder betreiben lassen, die sich in den Räumen und in unmittelbarem Besitz eines dritten Unternehmens befinden (Outsourcing), so ist dies nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit Nortal möglich.

2.5. Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen.

2.6. Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass Nortal dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat

2.7. Der Kunde ist berechtigt, eine (nicht per Download) erworbene Kopie der Software einem Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder Nortal übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Nortal wird der Kunde ihm die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihm gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung vereinbaren. Eine Aufspaltung erworbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig.

2.8. Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Nortal die ihr zustehenden Rechte geltend machen.

2.9. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Software entfernt oder verändert werden.

3. Sicherungsmaßnahmen, Audit-Recht

3.1. Der Kunde wird die Software sowie gegebenenfalls die Zugangsdaten für den Onlinezugriff durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Software sowie die Zugangsdaten an einem geschützten Ort zu verwahren.

3.2. Der Kunde wird es Nortal auf Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde die Software qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Kunde Nortal Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch Nortal oder eine von Nortal benannte und für den Kunden akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. Nortal darf die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. Nortal wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5% (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten Nortal.

4. Mängelgewährleistung

4.1. Mängel können als inkrementelles Update – tauglich zur Implementierung „Over the Air“ von Nortal beseitigt werden.

4.2. Soweit Nortal nachweist, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt, sondern beispielsweise eine Fehlbedienung oder ein Problem der außerhalb des Implementierungsumfangs liegenden Hardware- oder Softwareumgebung, erhält Nortal für seine Aufwände zur Analyse und Beseitigung des Fehlers eine angemessene Vergütung nach tatsächlichem, nachgewiesenem Aufwand, wenn diese nicht der Erfüllung vereinbarter Pflege- oder Supportpflichten von Nortal dienen und für den Kunden bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt erkennbar war, dass es sich nicht um einen Mangel handelt.

5. Einwilligung in automatische Systemdatenermittlung

5.1. Nortal ist berechtigt, zur Bearbeitung von Fehlermeldungen ein automatisiertes Bearbeitungssystem einzusetzen, das automatisch Systemdaten zu Systemfehlermeldungen (z. B. Transaktionscode, Programm-ID, Support Package Level, Supportfallnummer usw.) sammelt, speichert und verarbeitet. Der Kunde willigt ausdrücklich hierin ein.

 

BESONDERE BEDINGUNGEN STATISCHE SOFTWAREENTWICKLUNG

1. Leistungsgegenstand

1.1. Die Leistung von Nortal beinhaltet die Erstellung von Software (einschließlich Dokumentation) innerhalb eines einzelvertraglich vereinbarten Projektplans und eines gemeinsam entwickelten Pflichtenheftes. Nortal übernimmt die Installation, Implementierung und Parametrisierung der Software.

1.2. Die Leistungen beinhalten, dass Nortal den Kunden informiert, wenn er bei der Programmierung weitere Funktionen oder Ausbaustufen identifiziert, die nicht Teil des Lasten- und des sich daraus ergebenden Pflichtenheftes sind. Eine Beratungsleistung, die über diese Information hinausgeht, ist nicht Teil der Leistungen. Sie kann jedoch separat vom Kunden in Auftrag gegeben werden.

1.3. Nortal erbringt seine Leistungen nach anerkannten Technik- und Qualitätsstandards, unter Berücksichtigung der bereits beim Kunden im Einsatz befindlichen Datenformate sowie der Systemvoraussetzungen.

1.4. Nortal sorgt auf Wunsch und gegen ein entsprechendes Entgelt für einen umfassenden Wissenstransfer auf den Kunden und gewährleistet so, dass die Mitarbeiter des Kunden die Informationen bekommen, die sie bei angemessener Betrachtungsweise für die umfassende Nutzung, Übernahme, Betrieb und Verwertung der Software auch ohne Nortal benötigen.

1.5. Die von Nortal in deutscher Sprache erstellten Dokumentationen entsprechen den allgemein im Markt geltenden Anforderungen.

1.6. Nortal ist berechtigt, die Entwicklungsleistungen durch Subdienstleister auszuführen. Sie bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung gegenüber dem Kunden verantwortlich.

1.7. Die Parteien sind sich einig, dass die Software Bestandteile von Freier und Open Source Software („FOSS“) enthalten darf, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Nortal wird den Kunden hierauf allerdings gesondert hinweisen.

1.8. Software kann (Re-)Exportrestriktionen unterliegen. Hierzu sind die mitgeteilten Exportrestriktionen seitens des Kunden zu beachten.

2. Kundenverpflichtungen

2.1. Der Kunde verpflichtet sich, alle notwendigen Unterstützungsleistungen zur Erzielung des Projekterfolgs kostenfrei zur Verfügung zu stellen und insbesondere folgende Mitwirkungspflichten zu erbringen:

Spezifikation der zu erstellenden Software („Lastenheft“);
Verfügbarkeit für Rückfragen,
Abnahme des Pflichtenheftes;
Abnahme der Arbeitsergebnisse.
2.2. Die Parteien bestimmen jeweils einen festen Ansprechpartner.

2.3. Termine werden gemeinsam festgelegt und abhängig vom Fortschritt wird der Terminplan entsprechend angepasst.

2.4. Falls eine Vertragspartei Schwierigkeiten sieht, die den vereinbarten Zeitplan gefährdet, informiert sie die andere Vertragspartei zeitnah und weist auf die Gefährdung des Zeitplans hin. Beide Parteien werden an diesen Schwierigkeiten so lösungsorientiert arbeiten, dass der Zeitplan nach Möglichkeit eingehalten wird.

2.5. Für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen einschließlich eventueller Fehlerbeseitigung ist außerdem ein Remotezugang erforderlich. Der Kunde sorgt in angemessenem Umfang auf eigene Kosten für Einrichtung und Aufrechterhaltung während der gesamten Vertragslaufzeit einschließlich der Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel. Der Kunde trägt die Leitungskosten in seinem Verantwortungsbereich. Der Zugriff per Remotezugang oder vor Ort muss mit administrativen Rechten (d.h. mit Zugriff auf die Systemadministration) ausgestattet sein.

2.6. Der Kunde beschafft rechtzeitig die erforderliche Hardware und sonstige Systemumgebung sowie zugehörige Instruktion und Dokumentation, soweit diese nicht zum Leistungsumfang von Nortal zählen. Diese muss den vereinbarten Mindestanforderungen entsprechen.

2.7. Werden Projektleistungen von Nortal vereinbarungsgemäß vor Ort beim Kunden durchgeführt, stellt der Kunde in angemessenem Umfang und auf Anfrage geeignete und mit ausreichenden Bürokommunikationsmitteln sowie zur Durchführung des Projekts benötigter EDV ausgestattete Räumlichkeiten bereit. Die Räumlichkeiten können von dem Kunden außerhalb der Nutzungszeiten durch Nortal auch anderen Personen zur Verfügung gestellt werden. Nortal hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Raum. Der zur Verfügung zu stellende Raum verfügt mindestens über einen Schreibtisch, Bürostuhl und Besucherstuhl in einfacher Ausführung, über einen Stromanschluss zum Anschluss eines Laptops sowie Internetzugang. Die von Nortal eingesetzten Projektverantwortlichen sind nicht berechtigt, sich als Mitglied, Mitarbeiter o. ä. des Kunden auszugeben oder sich Dritten sowie Mitarbeitern gegenüber als solche vorzustellen.

3. Abnahme Pflichtenheft

3.1. Der Kunde wird das von Nortal erstellte Pflichtenheft insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der durch das Lastenheft vorgegebenen Anforderungen überprüfen und schriftlich abnehmen. Der Kunde kann zur Prüfung der Vollständigkeit und technischen Umsetzbarkeit des Pflichtenhefts einen unabhängigen Sachverständigen seiner Wahl und auf seine Kosten hinzuziehen.

3.2. Nach erfolgreicher Abnahmeprüfung hat der Kunde innerhalb einer im Einzelvertrag schriftlich definierten Zeit die Abnahme des Pflichtenhefts erklären. Die Abnahme gilt jedoch spätestens als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachdem er zur Abnahme von Nortal aufgefordert wurde, die Abnahme nicht ausdrücklich verweigert hat. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

3.3. Die Parteien erstellen ein Abnahmeprotokoll, aus dem sich ergibt, ob abgenommen wurde oder aus welchen Gründen die Abnahme gegebenenfalls verweigert wurde. Das Abnahmeprotokoll ist von den Parteien zu unterzeichnen.

3.4. Verweigert der Kunde wegen nicht unerheblicher Mängel die Abnahme des Pflichtenhefts, hat er dies Nortal unter Angabe der Mängel schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat Nortal für die Beseitigung dieser Mängel eine angemessene Frist setzen. Scheitert die Abnahme des Pflichtenhefts ein zweites Mal, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

4. Projektbegleitende Tests und Freigaben

4.1. Projektbegleitende Tests erfolgen schrittweise gemäß eines vereinbarten Projektplanes.

4.2. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass alle für die Durchführung der Tests erforderlichen Voraus-setzungen hinsichtlich Hard- und Basissoftwareumgebung sowie Softwarelizenzen und Zugriffsrechte zur Verfügung stehen. Nortal wird hierbei angemessen unterstützen.

4.3. Bei der Durchführung der Tests festgestellte Fehler sind vom Kunden schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlersymptoms festzuhalten.

4.4. Treten keine freigabeverhindernden Fehler auf bzw. wurden die freigabehindernden Fehler beseitigt, so halten beide Vertragsparteien das Ergebnis der Freigabeprüfung in einem Freigabeprotokoll, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist, fest. Dieses Protokoll enthält auch nicht freigabehindernde Fehler, die festgestellt wurden und im Rahmen der Sach- und Rechtsmängelhaftung zu beseitigen sind.

4.5. Sind zum Zeitpunkt der Freigabe aus nicht von Nortal zu vertretenden Gründen noch keine Altdaten in die neue Software zu Testzwecken übernommen, so werden die Freigaben mit Testdaten durchgeführt. Die Testdaten sind vom Kunden zur Verfügung zu stellen; kommt der Kunde dieser Obliegenheit nicht nach, so wird dies auf Aufforderung Nortal gegen angemessene Vergütung tun.

4.6. Freigaben haben die Wirkung von (Teil-) Abnahmen.

5. 5. Abnahme der Software

5.1. Der Kunde hat die Software innerhalb der vertraglichen vereinbarten Zeit nach Ablieferung abzunehmen. Zu diesem Zweck verifizieren die Parteien in einem gemeinsamen Meeting, ob die dem Pflichtenheft entspricht. Die Abnahme ist anschließend durch den Kunden zu erklären.

5.2. Die Parteien erstellen ein Abnahmeprotokoll, aus dem sich ergibt, ob abgenommen wurde oder aus welchen Gründen die Abnahme gegebenenfalls verweigert wurde. Das Abnahmeprotokoll ist von den Parteien zu unterzeichnen.

5.3. Die Software gilt auch ohne ausdrückliche Abnahme und Protokoll vom Kunden als freigegeben, soweit er diese über einen Zeitraum von 50 Werktagen dauerhaft im Echtbetrieb verwendet, ohne freigabeverhindernde Fehler zu melden. Die Pflicht von Nortal zur Beseitigung vorhandener Fehler bleibt hiervon unberührt. Gleiches gilt hinsichtlich einzelner Module oder Funktionen, wenn der Kunde den diesbezüglichen Test aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht durchführt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über.

5.4. Bei der Abnahmeprozedur erkannte Abweichungen der Software von den Kriterien des Pflichtenheftes sind entsprechend einer zwischen den Parteien vereinbarten Priorisierung von Nortal zu beseitigen, wenn Nortal dieses Vorgehen für zweckmäßig hält.

6. Nutzungsrechte

6.1. Der Umfang der Nutzungsrechte bestimmt sich nach der vertraglichen Vereinbarung.

7. Fehlerklassen und Mängelbeseitigung

7.1. Die Sachmangelhaftigkeit richtet sich zunächst nach dem Pflichtenheft.

7.2. Mängel können als inkrementelles Update – tauglich zur Implementierung „Over the Air“ von Nortal beseitigt werden.

7.3. Mängel werden den folgenden Fehlerklassen zugeordnet:
Fehlerklasse 1: Der Fehler führt dazu, dass die Software insgesamt oder wesentliche Funktionen, die für die Durchführung entscheidender Geschäftsprozesse vom Kunden erforderlich sind oder genutzt werden sollen, nicht genutzt werden können;

Fehlerklasse 2: Die Nutzung der Software oder wesentlicher Funktionen ist erheblich behindert oder eingeschränkt;

Fehlerklasse 3: Wie Fehlerklasse 2; es existiert jedoch eine zumutbare Umgehungslösung, die binnen angemessener Frist vom Kunden umgesetzt werden kann.

Fehlerklasse 4: Die Nutzung der Software oder wesentlicher Funktionen ist nur unerheblich eingeschränkt oder es handelt sich um eine Einschränkung von nicht-wesentlichen Funktionen;

Fehlerklasse 5: Unwesentliche Fehler (Schreibfehler, Redaktionsversehen und vergleichbare Fehler ohne Auswirkungen auf die Funktionalität der Software).

7.4. Die Mangelbehebung wird durch Nortal nach folgender Maßgabe durchgeführt.

Fehlerklasse 1: behebt Nortal unverzüglich;

Fehlerklasse 2 Nortal beginnt bei Fehlerkenntnis spätestens am nächsten Werktag mit der Mangelbeseitigung und setzt sie solange fort, bis der Fehler entweder beseitigt oder aber als solcher der Klassen 3-5 einzustufen ist und werden entsprechend vom Kunden gehandhabt;

Fehlerklasse 3 werden innerhalb von 4 Wochen beseitigt;

Fehler der Klassen 4 und 5 werden nach Zweckmäßigkeit und im Rahmen eines korrekten Konfigurationsmanagements alsbald oder später beseitigt, jedenfalls jedoch binnen einer für den jeweiligen Fehler angemessenen Frist.

7.5. Soweit Nortal nachweist, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt, sondern beispielsweise eine Fehlbedienung oder ein Problem der außerhalb des Implementierungsumfangs liegenden Hardware- oder Softwareumgebung, erhält Nortal für seine Aufwände zur Analyse und Beseitigung des Fehlers eine angemessene Vergütung nach tatsächlichem, nachgewiesenem Aufwand, wenn diese nicht der Erfüllung vereinbarter Pflege- oder Supportpflichten von Nortal dienen und für den Kunden bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt erkennbar war, dass es sich nicht um einen Mangel handelt.

8. 8. Eskalation an den Sachverständigen

8.1. Beide Parteien sind sich einig, dass die Softwareentwicklung ein partnerschaftliches Kooperationsmodell definiert. Deswegen sollen während des Entwicklungsverlaufs auftretende Hindernisse möglichst im Wege der Abstimmung einvernehmlich beseitigt werden.

8.2. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten können die Parteien einen gemeinsam festgelegten unabhängigen Sachverständigen anrufen.

8.3. Die Parteien tragen für jeden Anlassfall die Kosten für den Sachverständigen zu gleichen Teilen.

8.4. Entscheidungen des Sachverständigen sind für die Parteien bindend. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung bleibt hiervon jedoch unberührt.

 

BESONDERE BEDINGUNGEN AGILE SOFTWAREENTWICKLUNG

1. Leistungsumfang

1.1. Gegenstand der Bedingungen ist eine Entwicklungsleistung, die auf kurze, iterative Entwicklungsprozesse fokussiert ist und eine stetige Abstimmung hinsichtlich der vertraglich geschuldeten Leistung („Vertragsgegenstand“) beinhaltet (agile Softwareentwicklung).

1.2. Hierzu wird das agile Modell SCRUM eingesetzt. SCRUM ist ein Vorgehensmodell der Softwareentwicklung bei dem ausgehend von einem Grobkonzept schrittweise User-Stories erhoben, im Rahmen sogenannter Sprints in funktionierende Softwareteile umgesetzt, anhand festzulegender Tests überprüft und gegebenenfalls abgeändert werden. Nach Abschluss eines Softwareteils werden die nächsten Anforderungen erhoben, usw. bis die Software der Beschreibung in dem anfänglichen Grobkonzept entsprechen. Der Prozess ist von einer verantwortungsbewussten und vertrauensvollen Zusammenarbeit der Parteien geprägt. Diese Vereinbarung verfolgt ausdrücklich das Ziel, die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Parteien so weit wie möglich abzusichern. Beide Parteien bekennen sich zu einer offenen Kommunikation und zum rücksichtsvollen Umgang mit den Interessen des anderen Teils.

1.3. Auf Grundlage der vom Kunden vorvertraglich geschilderten Anforderungen wird in dem Vertrag die Anzahl der Sprints (inklusive Planungssprint und Integrationssprint) zur Erzielung des vom Kunden gewünschten Geschäftsnutzens festgelegt.

1.4. Software kann (Re-)Exportrestriktionen unterliegen. Hierzu sind die mitgeteilten Exportrestriktionen seitens des Kunden zu beachten.

1.5. Nortal ist berechtigt, die Entwicklungsleistungen durch Subdienstleister auszuführen. Sie bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung gegenüber dem Kunden verantwortlich.

2. Planungssprint

2.1. In dem ersten Sprint („Planungssprint“) wird eine Project Vision erarbeitet, wobei gegebenenfalls auf Vorarbeiten von Nortal zurückgegriffen werden kann. Die Project Vision hat den Zweck und die Ziele, die durch das Projekt erreicht werden sollen, grob zu beschreiben und gegebenenfalls eine Unterteilung in Themen und User-Stories zu enthalten.

2.2. Auf Grundlage der Project Vision werden User Stories spezifiziert und definiert und deren Priorisierung festgelegt. Zudem werden die Parteien Akzeptanzkriterien sowie mindestens jeweils einen Gut- sowie Schlechtfall pro User Story (die einvernehmliche Spezifizierung, Priorisierung und Festlegung von Akzeptanzkriterien sowie Gut- und Schlechtfällen hinsichtlich der User Stories nachstehend insgesamt „Konkretisierung“ genannt) vereinbart und die Konkretisierung in das Project Backlog eingetragen, welches die Ausgangslage für die auf den Planungssprint folgenden Sprints bildet.

2.3. Die Parteien werden die User Stories nach folgenden Kriterien priorisieren: a. Geschäftswert für den Kunde; b. Komplexität der Detailspezifikation; c. Technische Komplexität bzw. Risiken.

2.4. Die Akzeptanzkriterien sind so zu beschreiben, dass sie eine Überprüfung des Arbeitsergebnisses ohne weiteres ermöglichen.

2.5. Die im Backlog vorhandenen oder aufgenommenen User Stories werden im Planungssprint vollständig und umfänglich konkretisiert.

2.6. Auf Grundlage der vollständig konkretisierten User Stories im Project Backlog überprüfen die Parteien die vorläufigen Annahmen gem. Ziff. 2.2 und vereinbaren die maßgeblichen Rahmenbedingungen für die dem Planungssprint nachfolgenden Sprints. Zu diesem Zweck legen die Parteien fest, wie viele Sprints zur Abarbeitung aller nunmehr im Project Backlog vorhandenen User Stories voraussichtlich erforderlich sein werden. Die Anzahl der so von den Parteien festgelegten Sprints wird vertraglich vereinbart, bleibt jedoch im Laufe der Vertragsdurchführung einvernehmlich variabel.

3. 3. Erstellung von Sprint Backlogs

3.1. Jeweils am Ende eines Sprints vereinbaren die Parteien, welche der im Project Backlog konkretisierten User Stories im jeweils kommenden Sprint durch Nortal umgesetzt werden sollen. Diese Vereinbarung dient als vorläufige und nicht verbindliche Basis für die in jedem Sprint bevorzugt (entsprechend der Priorisierung) umzusetzende Funktionalität und deren inhaltliche Anforderungen.

3.2. Nortal nimmt beim Sprint Planning entsprechend der Priorisierung die konkretisierten User Stories vom Project Backlog und vereinbart mit dem Kunden, wie viele und welche User Stories auf Grundlage der eigenen Leistungsfähigkeit im Rahmen des kommenden Sprints abgearbeitet werden sollen. Die dabei identifizierten User Stories werden in ein Sprint Backlog aufgenommen und bilden die verbindliche Grundlage für den zu erbringenden Leistungsinhalt im betreffenden Sprint.

4. 4. Entwicklung auf Grundlage der Sprint Backlogs

4.1. Nortal erstellt eine mit den jeweils festgelegten Akzeptanzkriterien des Sprint Backlogs übereinstimmende und die dort festgelegten Gut- und Schlechtfälle erfüllende Software ( „Arbeitsergebnis“). Eine Verpflichtung dem Kunden das Ergebnis eines jeden Sprints in Form des Objektcodes und des Quellcodes zur Verfügung zu stellen, bedarf einer gesonderten, ausdrücklichen Vereinbarung im Vertrag.

4.2. Eine Pflicht von Nortal zur Dokumentierung der Zwischenschritte in den Sprints besteht nur bei gesonderter, ausdrücklicher Vereinbarung im Vertrag.

4.3. Die Parteien sind sich einig, dass die Software Bestandteile von Freier und Open Source Software („FOSS“) enthalten darf, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Nortal wird den Kunden hierauf allerdings gesondert hinweisen.

5. Abnahme der Arbeitsergebnisse („Sprint Review“)

5.1. Der Kunde hat die Arbeitsergebnisse innerhalb der vertraglichen vereinbarten Zeit nach Ablieferung des betreffenden Arbeitsergebnisses abzunehmen. Zu diesem Zweck verifizieren die Parteien in einem gemeinsamen Meeting („Sprint Review“), ob die Funktionalität entsprechend der pro User Story vereinbarten Akzeptanzkriterien und Gut- und Schlechtfälle erfüllt sind. Die Abnahme ist anschließend durch den Kunden zu erklären. Aufgrund von Kriterien, die nicht einvernehmlich als Akzeptanzkriterien in das Sprint Backlog aufgenommen worden sind, darf die Abnahme eines Arbeitsergebnisses nur dann abgelehnt werden, wenn Gut- oder Schlechtfälle nicht erfüllt werden.

5.2. Die Parteien erstellen ein Abnahmeprotokoll, aus dem sich ergibt, ob abgenommen wurde oder aus welchen Gründen die Abnahme gegebenenfalls verweigert wurde. Das Abnahmeprotokoll ist von den Parteien zu unterzeichnen.

5.3. Bei der Abnahmeprozedur erkannte Abweichung des Arbeitsergebnisses von den Kriterien des Sprint Backlogs sind bis zur Abnahme der Arbeitsergebnisse des nächsten Sprints oder entsprechend einer zwischen den Parteien vereinbarten Priorisierung von Nortal zu beseitigen, wenn Nortal dieses Vorgehen für zweckmäßig hält. Bedarf es zur Beseitigung der Abweichung nach Einschätzung von Nortal eines oder weiterer zusätzlicher Sprints, gilt Ziff. 6.6 entsprechend.

6. 6. Fortschreiben des Project Backlogs

6.1. Beide Parteien anerkennen, dass die Entwicklung neuer Ideen während der Vertragsdurchführung einen zentralen Aspekt der kooperativen Zusammenarbeit ausmacht. Überdies sind sich die Parteien einig, dass der beiderseitige Wille zur Fortführung der Zusammenarbeit deren wesentliche Grundlage bildet. Nach jedem Sprint werden die Parteien ein Backlog Grooming abhalten, in dem der bisherige Verlauf des Projekts analysiert und der künftige Inhalt der Kooperation abgestimmt wird.

6.2. Jede Partei hat nach jedem Sprint das Recht, den Projektvertrag schriftlich unverzüglich mit Wirkung für die Zukunft zu kündigen.

6.3. Führen die Parteien den Projektvertrag fort, wird im Backlog Grooming entschieden, ob neue User Stories in das Project Backlog aufgenommen werden sollen und/oder ob vorhandene User Stories geändert beziehungsweise gestrichen werden sollen.

6.4. Wird eine neue User Story in das Project Backlog aufgenommen oder eine vorhandene User Story verändert, wird diese entsprechend Ziffer 2.2 konkretisiert und hinsichtlich des Aufwands von Nortal geschätzt. Diese Schätzung wird anschließend mit dem Kunden abgestimmt. Der Kunde entscheidet dann, ob die neue oder geänderte User Story in das Project Backlog aufgenommen werden soll.

6.5. Nortal ist berechtigt, eine bereits im Project Backlog vorhandene User Story durch eine neue User Story kostenneutral auszutauschen, wenn die betreffenden User Stories aufwandsidentisch, mit derselben Priorität ist sind und keine zusätzlichen Sprints erforderlich macht (exchange for free).

6.6. Erhöht die Aufnahme einer neuen User Story oder die Modifizierung einer vorhandenen User Story nach Einschätzung von Nortal den zur Umsetzung aller im Project Backlog vorhandenen User Stories erforderlichen Aufwand, wird Nortal die zur Umsetzung des jeweils aktuellen Project Backlogs zusätzlich erforderlichen Sprints schätzen. Sodann vereinbaren die Parteien den erforderlichen Aufwand und die zur Umsetzung voraussichtlich erforderlichen Sprints.

6.7. Ist das Project Backlog auf dieser Grundlage fortgeschrieben worden, stimmen die Parteien den Inhalt des nächsten Sprint Backlogs (vgl. Ziff. 3) ab, sofern noch nicht geschehen.

7. Integrationssprint

7.1. Sind alle User Stories des Project Backlogs in Sprint Backlogs übergegangen, abgearbeitet und die Arbeitsergebnisse jeweils abgenommen worden, schließt sich ein letzter Sprint („Integrationssprint“) an, in dem das funktionierende Zusammenspiel aller bisher erstellten Arbeitsergebnisse hinsichtlich noch zu verifizierender integrativer Anteile des Systems, d.h. Funktionen, die erst durch die Gesamtintegration überprüft werden können, sowie die Leistungsfähigkeit der bisher abgenommenen Arbeitsergebnisse in der Produktivumgebung des Kunden überprüft und vom Kunden abgenommen wird. Zu diesem Zweck legen die Parteien in Entsprechung zu Ziff. 5 vorab Akzeptanzkriterien sowie Gut- und Schlechtfälle fest. Die Wirksamkeit der im Hinblick auf die Arbeitsergebnisse bereits erklärten Abnahmen bleibt vom Integrationssprint unberührt.

8. Nutzungsrechte

8.1. Der Umfang der Nutzungsrechte bestimmt sich nach der vertraglichen Vereinbarung.

9. Fehlerklassen und Mängelbeseitigung

9.1. Die Sachmangelhaftigkeit der jeweiligen Arbeitsergebnisse richtet sich zunächst nach den im jeweiligen Sprint Backlog festgelegten Akzeptanzkriterien sowie der Erfüllung der vereinbarten Gut- und Schlechtfälle.

9.2. Mängel können als inkrementelles Update – tauglich zur Implementierung „Over the Air“ von Nortal beseitigt werden.

9.3. Mängel werden den folgenden Fehlerklassen zugeordnet:

Fehlerklasse 1: Der Fehler führt dazu, dass die Software insgesamt oder wesentliche Funktionen, die für die Durchführung entscheidender Geschäftsprozesse vom Kunden erforderlich sind oder genutzt werden sollen, nicht genutzt werden können;

Fehlerklasse 2: Die Nutzung der Software oder wesentlicher Funktionen ist erheblich behindert oder eingeschränkt;

Fehlerklasse 3: Wie Fehlerklasse 2; es existiert jedoch eine zumutbare Umgehungslösung, die binnen angemessener Frist vom Kunden umgesetzt werden kann.

Fehlerklasse 4: Die Nutzung der Software oder wesentlicher Funktionen ist nur unerheblich eingeschränkt oder es handelt sich um eine Einschränkung von nicht-wesentlichen Funktionen;

Fehlerklasse 5: Unwesentliche Fehler (Schreibfehler, Redaktionsversehen und vergleichbare Fehler ohne Auswirkungen auf die Funktionalität der Software).

9.4. Die Mangelbehebung wird durch Nortal nach folgender Maßgabe durchgeführt.

Fehlerklasse 1: behebt Nortal unverzüglich;

Fehlerklasse 2 Nortal beginnt bei Fehlerkenntnis spätestens am nächsten Werktag mit der Mangelbeseitigung und setzt sie solange fort, bis der Fehler entweder beseitigt oder aber als solcher der Klassen 3-5 einzustufen ist und werden entsprechend vom Kunden gehandhabt;

Fehlerklasse 3 werden innerhalb von 4 Wochen beseitigt;
Fehler der Klassen 4 und 5 werden nach Zweckmäßigkeit und im Rahmen eines korrekten Konfigurationsmanagements alsbald oder später beseitigt, jedenfalls jedoch binnen einer für den jeweiligen Fehler angemessenen Frist.

9.5. Soweit Nortal nachweist, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt, sondern beispielsweise eine Fehlbedienung oder ein Problem der außerhalb des Implementierungsumfangs liegenden Hardware- oder Softwareumgebung, erhält Nortal für seine Aufwände zur Analyse und Beseitigung des Fehlers eine angemessene Vergütung nach tatsächlichem, nachgewiesenem Aufwand, wenn diese nicht der Erfüllung vereinbarter Pflege- oder Supportpflichten von Nortal dienen und für den Kunden bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt erkennbar war, dass es sich nicht um einen Mangel handelt.

10. Vertragsdauer/Kündigung

10.1. Der zu schließende Einzelvertrag tritt mit wechselseitiger Unterzeichnung in Kraft und endet, sobald alle Pflichten aus dem Vertrag erfüllt sind.
10.2. Das Recht zur ordentlichen Kündigung wird ausgeschlossen. Das Recht der Vertragsparteien zu einer fristlosen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

10.3. Jede Kündigung bedarf der Textform.

10.4. Im Falle einer Kündigung sind die bis zum Vereinbarungsende erbrachten Leistungen zur Zahlung fällig, soweit zwischen den Parteien eine Vergütung für die betreffenden Leistungen vereinbart wurde.

11. 11. Zusammenarbeit und Abstimmung bei der Projektentwicklung

11.1. Der Kunde verpflichtet sich alle notwendigen Unterstützungsleistungen zur Erzielung des Projekterfolgs kostenfrei zur Verfügung zu stellen und insbesondere in der Durchführungsphase folgende Mitwirkungspflichten zu erbringen, welche die Parteien zu Beginn der Durchführungsphase in Analogie zu den Sprints in den folgenden beschriebenen Zyklen fixieren:

Spezifikation der User Stories im Rahmen des Planungssprints und dem Backlog Grooming Meeting;
Verfügbarkeit für Rückfragen: Innerhalb eines jeden Sprints steht der Kunde für Rückfragen zur Verfügung und ist entweder telefonisch erreichbar oder beantworten schriftliche Anfragen innerhalb von zwei (2) Werktagen.
Abnahme der Arbeitsergebnisse;
Abnahme des Integrationssprints.
11.2. Die Parteien bestimmen jeweils einen festen Ansprechpartner.

11.3. Termine werden gemeinsam festgelegt und abhängig vom Fortschritt der Sprintergebnisse wird der Terminplan entsprechend angepasst.

11.4. Falls eine Vertragspartei Schwierigkeiten sieht, die den vereinbarten Zeitplan gefährdet, informiert sie die andere Vertragspartei zeitnah und weist auf die Gefährdung des Zeitplans hin. Beide Parteien werden an diesen Schwierigkeiten so lösungsorientiert arbeiten, dass der Zeitplan nach Möglichkeit eingehalten wird.

11.5. Für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen einschließlich eventueller Fehlerbeseitigung ist außerdem ein Remotezugang erforderlich. Der Kunde sorgt in angemessenem Umfang auf eigene Kosten für Einrichtung und Aufrechterhaltung während der gesamten Vertragslaufzeit einschließlich der Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel. Der Kunde trägt die Leitungskosten in seinem Verantwortungsbereich. Der Zugriff per Remotezugang oder vor Ort muss mit administrativen Rechten (d.h. mit Zugriff auf die Systemadministration) ausgestattet sein.

11.6. Der Kunde beschafft rechtzeitig die erforderliche Hardware und sonstige Systemumgebung sowie zugehörige Instruktion und Dokumentation, soweit diese nicht zum Leistungsumfang von Nortal zählen. Diese muss den vereinbarten Mindestanforderungen entsprechen.

11.7. Werden Projektleistungen von Nortal vereinbarungsgemäß vor Ort beim Kunden durchgeführt, stellt der Kunde in angemessenem Umfang und auf Anfrage geeignete und mit ausreichenden Bürokommunikationsmitteln sowie zur Durchführung des Projekts benötigter EDV ausgestattete Räumlichkeiten bereit. Die Räumlichkeiten können von dem Kunden außerhalb der Nutzungszeiten durch Nortal auch anderen Personen zur Verfügung gestellt werden. Nortal hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Raum. Der zur Verfügung zu stellende Raum verfügt mindestens über einen Schreibtisch, Bürostuhl und Besucherstuhl in einfacher Ausführung, über einen Stromanschluss zum Anschluss eines Laptops sowie Internetzugang. Die von Nortal eingesetzten Projektverantwortlichen sind nicht berechtigt, sich als Mitglied, Mitarbeiter o. ä. des Kunden auszugeben oder sich Dritten sowie Mitarbeitern gegenüber als solche vorzustellen.

12. 12. Eskalation an den Sachverständigen

12.1. Beide Parteien sind sich einig, dass die agile Softwareentwicklung ein partnerschaftliches Kooperationsmodell definiert. Deswegen sollen während des Projektverlaufes auftretende Hindernisse möglichst im Wege der Abstimmung einvernehmlich beseitigt werden. Insbesondere sind alle Impediments, die älter als fünf (5) Werktage sind, unverzüglich zwischen den Parteien (z.B. per Telefonkonferenz) zu besprechen und innerhalb von weiteren fünf (5) Werktagen eine Entscheidung beschließen.

12.2. Jede der Parteien kann in folgenden Konstellationen einen gemeinsam festgelegten unabhängigen Sachverständigen anrufen:

Wenn es keine Einigung über Aufwandsfestlegung eines Sprints oder der Schätzung des Aufwands zur Umsetzung von User Stories gibt;
Wenn es keine Einigung über die Abnahme eines Sprints gibt.
12.3. Die Parteien tragen für jeden Anlassfall die Kosten für den Sachverständigen zu gleichen Teilen.

12.4. Entscheidungen des Sachverständigen sind für die Parteien bindend. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung bleibt hiervon jedoch unberührt.

13. Vergütung

13.1. Die für die Durchführung des Planungssprints und für die dabei von Nortal geschuldete Unterstützungsleistung vom Kunden an den Auftragnehmer zu zahlende Vergütung richtet sich nach dem bei Vertragsschluss vorläufig festgelegten Wert eines Sprints.

 

BESONDERE BEDINGUNGEN HARDWAREWARTUNG

1. Leistungsgegenstand

1.1. Diese besonderen Bedingungen regeln die von Nortal gegenüber dem Kunden zu erbringenden Hardwarewartungsleistungen an der im Einzelvertrag angegeben Hardware. nebst der dazugehörigen Dokumentation („Hardware“), soweit es sich nicht um Mängel iSd Mängelgewährleistungsrecht handelt, die bei von Nortal gekaufter Hardware entstanden sind. Hier gegen die Regelungen in den Besonderen Bedingungen zum Hardwareerwerb vor.

1.2. Die von Nortal zu erbringenden Leistungen setzen sich zusammen aus Leistungen, die für den Erhalt und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Hardware notwendig sind („Pflegeleistungen“) sowie aus sonstigen Beratungsleistungen zur Anpassung und Fortentwicklung der Hardware („sonstige Leistungen“).

1.3. Nortal wird die Pflegeleistungen nach dem jeweils neuesten Stand bewährter Technik erbringen. Sie berücksichtigt allgemeine Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards (zB ITIL, DIN) sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des Kunden.

1.4. Nortal ist berechtigt, die Pflegeleistungen durch Subdienstleister auszuführen. Sie bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung gegenüber dem Kunden verantwortlich.

2. 2. Bestandsanalyse

2.1. Soweit der Kunde die Hardware nicht von Nortal erworben und/oder der Abschluss des Einzelvertrags nicht mit dem Erwerb der Hardware einhergeht, wird Nortal vor Aufnahme der Leistungserbringung den Zustand sowie die bestimmungsgemäße Funktionsweise der Hardware prüfen.

2.2. Nortal stellt in einem Bericht die Ergebnisse ihrer Überprüfung dar. In dem Bericht wird Nortal dem Kunden unverbindliche Vorschläge zur Beseitigung der festgestellten Mängel einschließlich einer Einschätzung der dafür erforderlichen Kosten unterbreiten.

2.3. Der Kunde entscheidet nach Vorlage des Berichts, wie er die einzelnen Befunde bewertet und damit umgeht. Nortal bleibt zur Erbringung der vereinbarten Leistungen auch verpflichtet, wenn der Kunde die Befunde anders bewertet oder entscheidet, die Mängel nicht bzw. nicht vollständig zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Nortal hat jedoch Anspruch auf eine angemessene Anpassung des Vertrags (einschließlich der Vergütung) im Weg des Änderungsverfahrens, soweit die Leistungserbringung wegen Mängeln Mehraufwand oder andere Probleme verursacht. Im Übrigen sind Leistungsstörungen, die auf von Nortal in seinem Bericht festgestellten Mängeln beruhen, von Nortal nicht zu vertreten.

3. 3. Instandhaltung

3.1. Nortal erbringt gemäß den jeweils gültigen Herstellerspezifikationen/Richtlinien alle Leistungen, die der Aufrechterhaltung der Funktions- und Betriebsfähigkeit der Hardware und der Vermeidung zukünftiger Beeinträchtigungen der Eignung der Hardware zur vertraglich vereinbarten bzw., soweit eine solche Vereinbarung fehlt, zur vorausgesetzten oder sonst zur gewöhnlichen Verwendung – unabhängig vom Vertreten müssen einer derartigen Beeinträchtigung – („Störung“) dienen. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Hardware maßgeblichen Herstellerspezifikationen/Richtlinien ergeben sich aus dem vom Kunden bereitzustellenden Wartungsschein. Ändern sich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Vertragsgeräte maßgeblichen Herstellerspezifikationen/Richtlinien, werden sich die Vertragsparteien hierüber unverzüglich informieren und – soweit erforderlich – eine Anpassung des Vertrags im Wege des Change Managements vornehmen.

3.2. Soweit keine herstellerspezifischen Vorgaben für die Instandhaltung der Hardware bestehen oder vom Auftragnehmer von den herstellerspezifischen Vorgaben abweichende Instandhaltungsleistungen zu erbringen sind, ergeben sich die vom Auftragnehmer im Rahmen der Instandhaltung zu erbringenden Leistungen aus dem Einzelvertrag.

3.3. Soweit Instandhaltungsleistungen dazu führen, dass die Hardware insgesamt oder in wesentlichen Teilen vorübergehend nicht genutzt werden kann, ist dies mit dem Auftraggeber zuvor abzustimmen.

4. Fehlerbeseitigung

4.1. Nortal beseitigt innerhalb angemessener Frist ihr gemeldeten Fehler der Hardware. Hierbei wird Nortal auf ein eigenes Ticketsystem zurückgreifen, indem sie insbesondere die Fehlermeldung sowie die von ihr zur Fehlerbeseitigung ergriffenen Maßnahmen dokumentiert und darüber dem Kunden die Kontrolle des jeweils aktuellen Stands der Fehlerbeseitigung ermöglicht.

4.2. Nach einer Fehlermeldung des Kunden wird Nortal unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation, insbesondere der Ursache, Schwere und Auswirkungen des Fehlers mit der Fehlerbeseitigung beginnen. Sie wird die Fehlermeldung in einem Ticketsystem dokumentieren. Sobald für Nortal erkennbar, wird sie den Kunden über die mögliche Ursache des Fehlers sowie im Nachfolgenden in angemessenen zeitlichen Abständen über den jeweiligen Status der Fehlerbeseitigung informieren. Sollte eine Fehlerbehebung nicht innerhalb der einzelvertraglichen definierten Zeit nach Zugang der Fehlermeldung („Wiederherstellungszeit“) möglich sein, wird Nortal dem Kunden dies unverzüglich unter Angabe von Gründen sowie des Zeitraums, der für die Fehlerbeseitigung voraussichtlich zu veranschlagen ist, mitteilen.

4.3. Die Messung der Einhaltung der Wiederherstellungszeit erfolgt nur innerhalb der einzelvertraglich definierten Servicezeit von Nortal.

4.4. Die Wiederherstellungszeit beginnt mit dem Zugang einer ordnungsgemäßen Fehlermeldung. Eine Fehlermeldung ist ordnungsgemäß, wenn Der Kunde seinen Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Beschreibung des Fehlers hinreichend nachgekommen ist.

4.5. Der Lauf der Wiederherstellzeit wird ab dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Nortal dem Kunden die Fehlerbeseitigung mitteilt. Erfolgt die Bestätigung der Fehlerbeseitigung durch den Kunden, ist Ende der Wiederherstellzeit der Zeitpunkt, zu dem Nortal dem Kunden die Fehlerbeseitigung mitgeteilt hat. Das Ticket kann vom Auftragnehmer geschlossen werden. Erklärt Der Kunde substantiiert innerhalb von 14 Tagen nachdem Nortal dem Kunden die Fehlerbeseitigung mitgeteilt hat, dass der Fehler – entgegen der Mitteilung von Nortal – nicht beseitigt ist, läuft die Wiederherstellzeit ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des Kunden weiter. Erfolgt innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nachdem Nortal dem Kunden die Fehlerbeseitigung mitgeteilt hat, weder eine Bestätigung der Fehlerbeseitigung durch den Kunden, noch eine substantiierte Erklärung des Kunden, wonach der Fehler nicht beseitigt ist, so gilt der Fehler als beseitigt. Das Ticket wird in diesem Fall von Nortal geschlossen.

4.6. Die Art und Weise der Störungsbeseitigung steht im billigen Ermessen von Nortal. Bietet Nortal dem Kunden zur Vermeidung oder Beseitigung von Störungen Patches, Bugfixes, eine neue Hardwareversion oder Hardwareteile etc. an, so hat der Kunde diese (wenn und sobald es für ihn zumutbar ist) zu übernehmen und auf seiner Hardware gemäß den Installations-anweisungen von Nortal zu installieren. Die Beseitigung einer Störung kann darüber hinaus auch in der Form von Handlungs-anweisungen gegenüber dem Kunden erfolgen. Der Kunde hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen, es sei denn, diese sind ihm nicht zumutbar.

5. Sonstige Leistungen

5.1. Nortal wird auf Wunsch des Kunden und auf der Basis eines gesonderten Auftrags sonstige Leistungen ausführen, insbesondere:

Veränderungen an der Hardware, die nicht Gegenstand der Pflegeleistungen sind, insbesondere Anpassung an neue Produkte und Services sowie an geänderte Betriebsabläufe des Kunden;
Anpassung der Hardware an eine geänderte Software und/oder Software-Umgebung des Kunden;
Beseitigung von Fehlfunktionen, die aufgrund unsachgemäßer Bedienung der Hardware durch den Kunden, durch höhere Gewalt, Eingriffe Dritter oder durch sonstige nicht von Nortal verursachten Einwirkungen entstanden sind;
Sonstige Anpassungen, Ergänzungen und Erweiterungen der Hardware nach Anforderung des Kunden;
Beratungsleistungen.
6. Pflichten des Kunden

6.1. Der Kunde wird Nortal in angemessenem Umfang bei der Erfüllung der Leistungen auf eigene Kosten unterstützen. Bei den Mitwirkungspflichten des Kunden handelt es sich um echte Pflichten des Kunden.

6.2. Die Meldung von Fehlern der Hardware hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Eine mündliche Meldung ist zulässig, wenn der Kunde die schriftliche Meldung spätestens innerhalb zweier Werktage nachholt. Die Meldung hat den Fehler (insbesondere Bedingungen, unter denen er auftritt, Symptome und Auswirkungen des Fehlers, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoftware, und Unterlagen) zu beschreiben.

6.3. Der Kunde wird (im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften) Nortal bei der Suche nach der Fehlerursache unterstützen und (erforderlichenfalls) seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den von Nortal Beauftragten anhalten.

6.4. Für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen ist außerdem ein Remotezugang erforderlich. Der Kunde sorgt in angemessenem Umfang auf eigene Kosten für Einrichtung und Aufrechterhaltung während der gesamten Vertragslaufzeit einschließlich der Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel. Der Kunde trägt die Leitungskosten in seinem Verantwortungsbereich. Der Zugriff per Remotezugang oder vor Ort muss mit administrativen Rechten (d.h. mit Zugriff auf die Systemadministration) ausgestattet sein.

6.5. Werden Fehlerbeseitigungen von Nortal vereinbarungsgemäß vor Ort beim Kunden durchgeführt, stellt der Kunde in angemessenem Umfang und auf Anfrage geeignete und mit ausreichenden Bürokommunikationsmitteln sowie zur Durchführung des Projekts benötigter EDV ausgestattete Räumlichkeiten bereit. Die Räumlichkeiten können von dem Kunden außerhalb der Nutzungszeiten durch Nortal auch anderen Personen zur Verfügung gestellt werden. Nortal hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Raum. Der zur Verfügung zu stellende Raum verfügt mindestens über einen Schreibtisch, Bürostuhl und Besucherstuhl in einfacher Ausführung, über einen Stromanschluss zum Anschluss eines Laptops sowie Internetzugang. Die von Nortal eingesetzten Projektverantwortlichen sind nicht berechtigt, sich als Mitglied, Mitarbeiter o. ä. des Kunden auszugeben oder sich Dritten sowie Mitarbeitern gegenüber als solche vorzustellen.

6.6. Die von Nortal erhaltenen Programme und oder Programmteile (Patches, Bugfixes etc.) sind nach näheren Hinweisen von Nortal (unverzüglich) einzuspielen und die von Nortal übermittelten Vorschläge und Handlungsanweisungen zur Mangelbehebung einzuhalten.

6.7. Der Kunde ist zur regelmäßigen, zumindest wöchentlichen Anfertigung ordnungsgemäßer Sicherungen der Daten im technischen Zugriff von Nortal verpflichtet. Nortal darf davon ausgehen, dass Inhalte, mit denen Nortal bei der Leistungserbringung in Berührung kommen, wiederherstellbar vom Kunden gesichert wurden, außer soweit der Kunde schriftlich und im Einzelfall ausdrücklich darauf hingewiesen ist, dass dies nicht der Fall ist.

6.8. Der Kunde gewährleistet ein dauerndes Systemmanagement der Systemumgebung, in der die Hardware läuft. Der Kunde wird seine Systemumgebung (Dritthardware und Software) laufend warten (der Kunde sollte hierfür geeignete Wartungsverträge abschließen).

6.9. Ist Nortal der Ansicht, dass der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungs- oder Beistellleistung nicht vertragsgemäß erbringt, wird Nortal den Kunde hierauf unverzüglich hinweisen und dem Kunden eine angemessene Nachfrist für die Erbringung der Mitwirkungs- oder Beistellleistung setzen; gegebenenfalls wird Nortal den Kunden auf etwaige nachteilige Folgen der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Mitwirkungs- oder Beistellleistung im Rahmen der Nachfristsetzung hinweisen. Solange Mitwirkungs- oder Beistellleistungen nicht vertragsgemäß erbracht sind, ist Nortal für sich daraus ergebende Leistungsstörungen nicht verantwortlich. Durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Mitwirkungs-/Beistellleistung entstehender Mehraufwand von Nortal kann von Nortal gesondert in Rechnung gestellt werden. Ggf. weitergehende Ansprüche von Nortal bleiben unberührt.

7. Vertragsdauer/Kündigung

7.1. Kündigt der Kunde den Vertrag ohne Gründe gem. § 649 BGB, kann Nortal nach seiner Wahl die Ansprüche nach § 649 BGB oder stattdessen für seine Aufwendungen und den entgangenen Gewinn neben der Vergütung für die schon erbrachten Leistungen einen einzelvertraglich definierten Pauschalbetrag der für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen geschuldeten Vergütung verlangen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass der Nortal zustehende Betrag niedriger ist.

7.2. Für den Fall, dass die Anwendergruppe der zu wartenden Hardware so klein wird, dass die weitere Pflege der Software für Nortal unwirtschaftlich wird, besteht das Leistungsverweigerungsrecht gem. § 275 Abs. 2 BGB. Die Vertragsparteien sind sich zudem darüber einig, dass die Größe der zur Zeit des Vertragsschlusses bestehenden Anwendergruppe des Programms Geschäftsgrundlage des Vertrags ist.

8. Service Level

8.1. Die Reaktion von Nortal ist abhängig von der Fehlerpriorität, die Nortal für jede Supportanfrage zur Problemunterstützung anhand folgender Kriterien festgelegt:

Fehlerklasse 1: Der Fehler führt dazu, dass die Hardware insgesamt oder wesentliche Funktionen, die für die Durchführung entscheidender Geschäftsprozesse vom Kunden erforderlich sind oder genutzt werden sollen, nicht genutzt werden können;

Fehlerklasse 2: Die Nutzung des Hardware oder wesentlicher Funktionen ist erheblich behindert oder eingeschränkt;

Fehlerklasse 3: Wie Fehlerklasse 2; es existiert jedoch eine zumutbare Umgehungslösung, die binnen angemessener Frist vom Kunden umgesetzt werden kann.

Fehlerklasse 4: Die Nutzung der Hardware oder wesentlicher Funktionen ist nur unerheblich eingeschränkt oder es handelt sich um eine Einschränkung von nicht-wesentlichen Funktionen;

Fehlerklasse 5: Unwesentliche Fehler (Schreibfehler, Redaktionsversehen und vergleichbare Fehler ohne Auswirkungen auf die Funktionalität der Hardware).

8.2. Nach Erhalt der Supportanfrage wird Nortal ausschließlich während der vertraglich vereinbarten Supportzeiten innerhalb der vertraglich definieren Reaktionsfristen folgende Maßnahmen einleiten:

Fehlerklasse 1: Nortal wird sich in kommerziell vertretbarem Rahmen nach besten Kräften bemühen, einen vorübergehenden Workaround oder einen Fix einzuspielen, welcher dem Kunden die Verwendung wesentlicher Funktionen der Hardware ermöglicht. Anschließend wird Nortal zumutbare Anstrengungen mit dem Ziel unternehmen, um eine endgültige Beseitigung des Problems herbeizuführen.

Fehlerklasse 2: Nortal wird sich in kommerziell vertretbarem Rahmen nach besten Kräften binnen eines mit dem Kunden abgestimmten Zeitrahmens, um einen zumindest vorübergehenden Workaround oder einen Fix bemühen.

Fehlerklasse 3: Nortal unternimmt zumutbare Anstrengungen mit dem Ziel, einen zumindest vorübergehenden Workaround oder Fix zur Verfügung zu stellen.

Fehler der Klassen 4 und 5 werden nach Zweckmäßigkeit und im Rahmen eines korrekten Konfigurationsmanagements alsbald oder später beseitigt, jedenfalls jedoch binnen einer für den jeweiligen Fehler angemessenen Frist.

8.3. Die Pflicht zur Erbringung vorstehender Leistungen zur Problemunterstützung steht unter dem Vorbehalt, dass

der Kunde sich mit der vereinbarten Vergütung für die Problemunterstützung nicht ganz oder teilweise in Zahlungsverzug befindet;
die für die Hardware verwendeten Systeme des Kunden die Mindestvoraussetzungen erfüllen; und
die Supportanfrage durch einen Autorisierten Nutzer in deutscher Sprache erfolgte.
8.4. Routinewartungsarbeiten werden in dem vertraglich definierten Zeitfenster durchgeführt. Wartungsarbeiten außerhalb dieses Zeitfensters mit Auswirkungen auf die Verfügbarkeit der Software wird Nortal dem Kunden falls möglich fünf (5) Werktage im Voraus anzeigen.

 

BESONDERE BEDINGUNGEN SOFTWAREPFLEGE

1. Leistungsgegenstand

1.1. Diese besonderen Bedingungen regeln die von Nortal gegenüber dem Kunden zu erbringenden Software-Pflegeleistungen an der im Einzelvertrag angegeben Software. nebst der dazugehörigen Dokumentation („Software“), soweit es sich nicht um Mängel iSd Mängelgewährleistungsrecht handelt, die bei von Nortal entwickelter Software entstanden sind. Hier gegen die Regelungen in den Besonderen Bedingungen zur Softwareentwicklung vor.

1.2. Die von Nortal zu erbringenden Leistungen setzen sich zusammen aus Leistungen, die für den Erhalt und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Software in ihrer jeweils aktuellen Version notwendig sind, Aktualisierung und Erweiterung von Softwareprogrammen (insgesamt „Pflegeleistungen“) sowie aus sonstigen Beratungsleistungen zur Anpassung und Fortentwicklung von Softwareprogrammen („sonstige Leistungen“).

1.3. Nortal wird die Pflegeleistungen nach dem jeweils neuesten Stand bewährter Technik erbringen. Sie berücksichtigt allgemeine Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards (zB ITIL, DIN) sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des Kunden.

1.4. Nortal ist berechtigt, die Pflegeleistungen durch Subdienstleister auszuführen. Sie bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung gegenüber dem Kunden verantwortlich.

1.5. Die Fehlerbehandlung im Sinne dieses Vertrags umfasst die Eingrenzung der Fehlerursache, die Fehlerdiagnose sowie Leistungen, die auf die Behebung des Fehlers gerichtet sind (insb. Patches und Service Packs). Der Lizenzgeber übernimmt keine Verantwortung für die Behebung des Fehlers. Leistungen der Fehlerbehandlung können nach Wahl von Nortal auch durch eine Umgehung, Update- oder Upgrade-Lieferung und nach Absprache mit dem Kunden auch durch Lieferung einer neuen Version erfolgen.

1.6. Die Softwarepflege erfolgt für die jeweils letzte offizielle Version der Software.

1.7. Nortal gewährleistet während der Vertragslaufzeit keine Verfügbarkeit der Software.

2. Pflegeleistungen

2.1. Nortal beseitigt innerhalb angemessener Frist ihr gemeldeten Fehler der Software. Hierbei wird Nortal auf ein eigenes Ticketsystem zurückgreifen, indem sie insbesondere die Fehlermeldung sowie die von ihr zur Fehlerbeseitigung ergriffenen Maßnahmen dokumentiert und darüber dem Kunden die Kontrolle des jeweils aktuellen Stands der Fehlerbeseitigung ermöglicht.

2.2. Nach einer Fehlermeldung des Kunden wird Nortal unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation, insbesondere der Ursache, Schwere und Auswirkungen des Fehlers mit der Fehlerbeseitigung beginnen. Sie wird die Fehlermeldung in einem Ticketsystem dokumentieren. Sobald für Nortal erkennbar, wird sie den Kunden über die mögliche Ursache des Fehlers sowie im Nachfolgenden in angemessenen zeitlichen Abständen über den jeweiligen Status der Fehlerbeseitigung informieren. Sollte eine Fehlerbehebung nicht innerhalb der einzelvertraglichen definierten Zeit nach Zugang der Fehlermeldung („Wiederherstellungszeit“) möglich sein, wird Nortal dem Kunden dies unverzüglich unter Angabe von Gründen sowie des Zeitraums, der für die Fehlerbeseitigung voraussichtlich zu veranschlagen ist, mitteilen.

2.3. Die Messung der Einhaltung der Wiederherstellungszeit erfolgt nur innerhalb der einzelvertraglich definierten Servicezeit von Nortal.

2.4. Die Wiederherstellungszeit beginnt mit dem Zugang einer ordnungsgemäßen Fehlermeldung. Eine Fehlermeldung ist ordnungsgemäß, wenn Der Kunde seinen Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Beschreibung des Fehlers hinreichend nachgekommen ist.

2.5. Der Lauf der Wiederherstellzeit wird ab dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Nortal dem Kunden die Fehlerbeseitigung mitteilt. Erfolgt die Bestätigung der Fehlerbeseitigung durch den Kunden, ist Ende der Wiederherstellzeit der Zeitpunkt, zu dem Nortal dem Kunden die Fehlerbeseitigung mitgeteilt hat. Das Ticket kann vom Auftragnehmer geschlossen werden. Erklärt Der Kunde substantiiert innerhalb von 14 Tagen nachdem Nortal dem Kunden die Fehlerbeseitigung mitgeteilt hat, dass der Fehler – entgegen der Mitteilung von Nortal – nicht beseitigt ist, läuft die Wiederherstellzeit ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des Kunden weiter. Erfolgt innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nachdem Nortal dem Kunden die Fehlerbeseitigung mitgeteilt hat, weder eine Bestätigung der Fehlerbeseitigung durch den Kunden, noch eine substantiierte Erklärung des Kunden, wonach der Fehler nicht beseitigt ist, so gilt der Fehler als beseitigt. Das Ticket wird in diesem Fall von Nortal geschlossen.

2.6. Die Art und Weise der Störungsbeseitigung steht im billigen Ermessen von Nortal. Bietet Nortal dem Kunden zur Vermeidung oder Beseitigung von Störungen Patches, Bugfixes, eine neue Softwareversion oder Softwareteile etc. an, so hat der Kunde diese (wenn und sobald es für ihn zumutbar ist) zu übernehmen und auf seiner Hardware gemäß den Installations-anweisungen von Nortal zu installieren. Die Beseitigung einer Störung kann darüber hinaus auch in der Form von Handlungs-anweisungen gegenüber dem Kunden erfolgen. Der Kunde hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen, es sei denn, diese sind ihm nicht zumutbar.

3. Sonstige Leistungen

3.1. Nortal wird auf Wunsch des Kunden und auf der Basis eines gesonderten Auftrags sonstige Leistungen ausführen, insbesondere:

Veränderungen an der Software, die nicht Gegenstand der Pflegeleistungen sind, insbesondere Anpassung an neue Produkte und Services sowie an geänderte Betriebsabläufe des Kunden;
Anpassung der Software an eine geänderte Hardware und/oder Software-Umgebung des Kunden, einschließlich neuer Programmversionen (zB neue Releases, Updates/Upgrades) von im System verwendeter Drittsoftware;
Beseitigung von Fehlfunktionen, die aufgrund unsachgemäßer Bedienung der Software durch den Kunden, durch höhere Gewalt, Eingriffe Dritter oder durch sonstige nicht von Nortal verursachten Einwirkungen entstanden sind;
Sonstige Anpassungen, Ergänzungen und Erweiterungen der Software nach Anforderung des Kunden;
Beratungsleistungen.
4. Pflichten des Kunden

4.1. Der Kunde wird Nortal in angemessenem Umfang bei der Erfüllung der Leistungen auf eigene Kosten unterstützen. Bei den Mitwirkungspflichten des Kunden handelt es sich um echte Pflichten des Kunden.

4.2. Die Meldung von Fehlern der Software hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Eine mündliche Meldung ist zulässig, wenn der Kunde die schriftliche Meldung spätestens innerhalb zweier Werktage nachholt. Die Meldung hat den Fehler (insbesondere Bedingungen, unter denen er auftritt, Symptome und Auswirkungen des Fehlers, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoftware, und Unterlagen) zu beschreiben.

4.3. Der Kunde wird (im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften) Nortal bei der Suche nach der Fehlerursache unterstützen und (erforderlichenfalls) seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den von Nortal Beauftragten anhalten.

4.4. Für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen ist außerdem ein Remotezugang erforderlich. Der Kunde sorgt in angemessenem Umfang auf eigene Kosten für Einrichtung und Aufrechterhaltung während der gesamten Vertragslaufzeit einschließlich der Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel. Der Kunde trägt die Leitungskosten in seinem Verantwortungsbereich. Der Zugriff per Remotezugang oder vor Ort muss mit administrativen Rechten (d.h. mit Zugriff auf die Systemadministration) ausgestattet sein.

4.5. Werden Fehlerbeseitigungen von Nortal vereinbarungsgemäß vor Ort beim Kunden durchgeführt, stellt der Kunde in angemessenem Umfang und auf Anfrage geeignete und mit ausreichenden Bürokommunikationsmitteln sowie zur Durchführung des Projekts benötigter EDV ausgestattete Räumlichkeiten bereit. Die Räumlichkeiten können von dem Kunden außerhalb der Nutzungszeiten durch Nortal auch anderen Personen zur Verfügung gestellt werden. Nortal hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Raum. Der zur Verfügung zu stellende Raum verfügt mindestens über einen Schreibtisch, Bürostuhl und Besucherstuhl in einfacher Ausführung, über einen Stromanschluss zum Anschluss eines Laptops sowie Internetzugang. Die von Nortal eingesetzten Projektverantwortlichen sind nicht berechtigt, sich als Mitglied, Mitarbeiter o. ä. des Kunden auszugeben oder sich Dritten sowie Mitarbeitern gegenüber als solche vorzustellen.

4.6. Die von Nortal erhaltenen Programme und oder Programmteile (Patches, Bugfixes etc.) sind nach näheren Hinweisen von Nortal (unverzüglich) einzuspielen und die von Nortal übermittelten Vorschläge und Handlungsanweisungen zur Mangelbehebung einzuhalten.

4.7. Der Kunde gewährleistet ein dauerndes Systemmanagement der Systemumgebung, in der die Software läuft. Der Kunde wird seine Systemumgebung (Hardware und Software) laufend warten (der Kunde sollte hierfür geeignete Wartungsverträge abschließen).

4.8. Ist Nortal der Ansicht, dass der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungs- oder Beistellleistung nicht vertragsgemäß erbringt, wird Nortal den Kunde hierauf unverzüglich hinweisen und dem Kunden eine angemessene Nachfrist für die Erbringung der Mitwirkungs- oder Beistellleistung setzen; gegebenenfalls wird Nortal den Kunden auf etwaige nachteilige Folgen der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Mitwirkungs- oder Beistellleistung im Rahmen der Nachfristsetzung hinweisen. Solange Mitwirkungs- oder Beistellleistungen nicht vertragsgemäß erbracht sind, ist Nortal für sich daraus ergebende Leistungsstörungen nicht verantwortlich. Durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Mitwirkungs-/Beistellleistung entstehender Mehraufwand von Nortal kann von Nortal gesondert in Rechnung gestellt werden. Ggf. weitergehende Ansprüche von Nortal bleiben unberührt.

4.9. Der Kunde ist zur regelmäßigen, zumindest wöchentlichen Anfertigung ordnungsgemäßer Sicherungen der Daten im technischen Zugriff von Nortal verpflichtet. Nortal darf davon ausgehen, dass Inhalte, mit denen Nortal bei der Leistungserbringung in Berührung kommen, wiederherstellbar vom Kunden gesichert wurden, außer soweit der Kunde schriftlich und im Einzelfall ausdrücklich darauf hingewiesen ist, dass dies nicht der Fall ist.

5. Nutzungsrechte

5.1. Nortal räumt dem Kunden an den in Erfüllung dieses Vertrags gelieferten Programmen oder Programmteilen (z.B. Versionen, Patches, Bugfixes) und Dokumentationen Nutzungsrechte nach Maßgabe des der Überlassung des Software zugrundeliegenden Einzelvertrages ein. Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte bleiben von einer Kündigung des Vertrags unberührt.

6. Vertragsdauer/Kündigung

6.1. Kündigt der Kunde den Vertrag ohne Gründe gem. § 649 BGB, kann Nortal nach seiner Wahl die Ansprüche nach § 649 BGB oder stattdessen für seine Aufwendungen und den entgangenen Gewinn neben der Vergütung für die schon erbrachten Leistungen einen einzelvertraglich definierten Pauschalbetrag der für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen geschuldeten Vergütung verlangen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass der Nortal zustehende Betrag niedriger ist.

6.2. Für den Fall, dass die Anwendergruppe der zu pflegenden Software so klein wird, dass die weitere Pflege der Software für Nortal unwirtschaftlich wird, besteht das Leistungsverweigerungsrecht gem. § 275 Abs. 2 BGB. Die Vertragsparteien sind sich zudem darüber einig, dass die Größe der zur Zeit des Vertragsschlusses bestehenden Anwendergruppe des Programms Geschäftsgrundlage des Vertrags ist.

7. Service Level

7.1. Die Reaktion von Nortal ist abhängig von der Fehlerpriorität, die Nortal für jede Supportanfrage zur Problemunterstützung anhand folgender Kriterien festgelegt:

Fehlerklasse 1: Der Fehler führt dazu, dass die Software insgesamt oder wesentliche Funktionen, die für die Durchführung entscheidender Geschäftsprozesse vom Kunden erforderlich sind oder genutzt werden sollen, nicht genutzt werden können;

Fehlerklasse 2: Die Nutzung des Software oder wesentlicher Funktionen ist erheblich behindert oder eingeschränkt;

Fehlerklasse 3: Wie Fehlerklasse 2; es existiert jedoch eine zumutbare Umgehungslösung, die binnen angemessener Frist vom Kunden umgesetzt werden kann.

Fehlerklasse 4: Die Nutzung der Software oder wesentlicher Funktionen ist nur unerheblich eingeschränkt oder es handelt sich um eine Einschränkung von nicht-wesentlichen Funktionen;

Fehlerklasse 5: Unwesentliche Fehler (Schreibfehler, Redaktionsversehen und vergleichbare Fehler ohne Auswirkungen auf die Funktionalität der Software).

7.2. Nach Erhalt der Supportanfrage wird Nortal ausschließlich während der vertraglich vereinbarten Supportzeiten innerhalb der vertraglich definieren Reaktionsfristen folgende Maßnahmen einleiten:

Fehlerklasse 1: Nortal wird sich in kommerziell vertretbarem Rahmen nach besten Kräften bemühen, einen vorübergehenden Workaround oder einen Fix einzuspielen, welcher dem Kunden die Verwendung wesentlicher Funktionen des Services ermöglicht. Anschließend wird Nortal zumutbare Anstrengungen mit dem Ziel unternehmen, um eine endgültige Beseitigung des Problems herbeizuführen.

Fehlerklasse 2: Nortal wird sich in kommerziell vertretbarem Rahmen nach besten Kräften binnen eines mit dem Kunden abgestimmten Zeitrahmens, um einen zumindest vorübergehenden Workaround oder einen Fix bemühen.

Fehlerklasse 3: Nortal unternimmt zumutbare Anstrengungen mit dem Ziel, einen zumindest vorübergehenden Workaround oder Fix zur Verfügung zu stellen.

Fehler der Klassen 4 und 5 werden nach Zweckmäßigkeit und im Rahmen eines korrekten Konfigurationsmanagements alsbald oder später beseitigt, jedenfalls jedoch binnen einer für den jeweiligen Fehler angemessenen Frist.

7.3. Die Pflicht zur Erbringung vorstehender Leistungen zur Problemunterstützung steht unter dem Vorbehalt, dass

der Kunde sich mit der vereinbarten Vergütung für die Problemunterstützung nicht ganz oder teilweise in Zahlungsverzug befindet;
die für den Zugriff auf die Software verwendeten Systeme des Kunden die Mindestvoraussetzungen erfüllen; und
die Supportanfrage durch einen Autorisierten Nutzer in deutscher Sprache erfolgt.
7.4. Routinewartungsarbeiten werden in dem vertraglich definierten Zeitfenster durchgeführt. Wartungsarbeiten außerhalb dieses Zeitfensters mit Auswirkungen auf die Verfügbarkeit der Software wird Nortal dem Kunden falls möglich fünf (5) Werktage im Voraus anzeigen.

 

BESONDERE BEDINGUNGEN FORTBILDUNG

1. Leistungsgegenstand

1.1. Die besonderen Bedingungen legen die allgemeinen Rahmenbedingungen für die Durchführung von Schulungen fest. Die Beauftragung solcher Schulungsleistungen erfolgt durch Einzelaufträge. Nortal erbringt die in den Einzelaufträgen jeweils im Detail beschriebenen Schulungsleistungen entweder als individualisierte kundenspezifische Schulungen im Rahmen von „kundenspezifischen Kursen“ insbesondere im Zusammenhang mit anderen Services wie bspw. Softwareentwicklung oder auch als sog. „öffentliche Schulungen“, die Nortal im Rahmen von „öffentlichen Kursen“ anbietet.

1.2. Soweit sich Änderungswünsche des Kunden oder andere von ihm zu vertretende Umstände auf die Schulung auswirken, insbesondere zu einem erhöhten Arbeitsaufwand führen, wird Nortal dies dem Kunde unverzüglich schriftlich mitteilen. Die Vertragspartner werden sich dann über eine angemessene Anpassung der Vergütung sowie der Schulungstermine verständigen.

1.3. Ein Kurstag dauert in der Regel acht Stunden. Pausen sind hierin nicht enthalten.

2. Subunternehmer

2.1. Nortal darf qualifizierte Subunternehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden einsetzen.

3. Vergütung

3.1. Nortal rechnet seine Leistungen auf Basis einer Vergütung nach Zeitaufwand ab, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart wird.

3.2. Die Erstellung von Schulungsmaterial ist in der Vergütung inbegriffen. Sie werden nur dann zusätzlich vergütet, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist.

3.3. Nicht inbegriffen sind die Verpflegung der Teilnehmer oder sonstige Dienstleistungen, die nicht im Einzelvertrag benannt sind. Das gilt auch, soweit Kurse in den Räumen von Nortal stattfinden.

3.4. Die Vertragspartner regeln jeweils im Einzelvertrag, ob und ggf. in welcher Form der Nachweis für die einzelnen erbrachten Leistungen geführt wird.

3.5. Die Schulungen werden, sofern nicht im Einzelvertrag abweichend vereinbart, monatlich abgerechnet.

4. 4. Termine und Verzug

4.1. Die in dem jeweiligen Einzelvertrag angegebenen Leistungszeiten, insb. die vereinbarten Schulungstermine, sind verbindlich, es sei denn, die Vertragspartner treffen eine hiervon abweichende Vereinbarung.

4.2. Sieht sich Nortal in der Durchführung eines Einzelvertrags durch Umstände gleich welcher Art behindert, so wird er dies dem Kunden rechtzeitig schriftlich mitteilen. Sind die behindernden Umstände von Nortal nicht zu vertreten, so werden sich die Vertragspartner über eine angemessene Verschiebung der vereinbarten Schulungstermine verständigen.

4.3. Im Falle des Verzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit die allgemeinen Bedingungen davon keine abweichende Regelung treffen.

5. Rechte an Schulungsergebnissen/-material

5.1. Sämtliche Rechte an den Schulungsergebnissen und am -material verbleiben bei Nortal, insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, die Ergebnisse bzw. das Material zu vervielfältigen und zu verbreiten.

6. Stornierung

6.1. Storniert der Kunde einen Einzelvertrag, kann Nortal die volle Kursgebühr in Rechnung stellen. Der Kunde ist jedoch zum Nachweis darüber berechtigt, dass im konkreten Einzelfall ein angemessener Aufwendungsersatz für Nortal niedriger ist, als die volle Kursgebühr.

6.2. Einzelaufträge über kundenspezifische Schulungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können vom Kunden mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Kalendermonats jederzeit gekündigt werden.

6.3. Beide Vertragspartner sind berechtigt, einen Einzelvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen, wenn der zwischen ihnen geschlossene Softwareerstellungs-, -überlassungs- oder Pflegevertrag endet. Dies gilt unabhängig davon, wer die Beendigung zu vertreten hat.

6.4. Das Recht beider Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

6.5. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

 

BESONDERE BEDINGUNGEN SOFTWARE AS A SERVICE/CLOUD SERVICE

1. Leistungsumfang

1.1. Nortal stellt in der Form Software as a Service den im Vertrag beschriebenen Service sowie die im Vertrag beschriebene Software zur Verfügung. Der Service ermöglicht es dem Kunden, die im Vertrag beschriebene Software während der gesamten Vertragslaufzeit über eine Internetverbindung für eigene Zwecke zu nutzen und Daten zu speichern und zu verarbeiten („Leistung“).

1.2. Nortal stellt dem Kunden die Software in der jeweils neuesten Version am Routerausgangspunkt des Rechenzentrums zur Verfügung, in dem sich der Server befindet, auf dem die Software läuft („Übergabepunkt“).

1.3. Nortal kann die Software und den Service während der Vertragslaufzeit verändern, insbesondere zur Implementierung zusätzlicher oder geänderter Sicherheitsfeatures oder zur Anpassung an technische Entwicklungen, wenn die wesentlichen Funktionen des Services und der Software dem Kunden auch nach der Änderungen vertragsgemäß zur Verfügung stehen. Dazu gehört auch das Erweitern, Begrenzen und Modifizieren einzelner Features. Nortal wird den Kunden rechtzeitig über wesentliche Änderungen an der Software und dem Service informieren.

1.4. Die Software, die Rechenkapazität sowie der benötigte Speicher- und Datenverarbeitungsplatz werden von Nortal zur Verfügung gestellt. Nortal ist nicht verantwortlich für die Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Kunden und dem Übergabepunkt. Der Zugang des Kunden zum Internet und die Überlassung von Softwarecode zur Verwendung auf Systemen des Kunden zählen nicht zum Vertragsgegenstand. Insbesondere trägt der Kunde die alleinige Verantwortung für die Funktionsfähigkeit seines Internet-Zugangs einschließlich der Übertragungswege sowie von ihm zum Zugriff auf den SaaS-Dienst verwendeter Systeme, einschließlich Hard- und Softwarekomponenten und die Einhaltung der Mindestvoraussetzungen. Die benötigten technischen Mindestvoraussetzungen sind im Vertrag beschrieben.

1.5. Nimmt Nortal während der Vertragslaufzeit Änderungen an dem Service oder der Software vor, gleich ob durch Patches, Updates, Upgrades oder durch sonstige Änderungen (gemeinsam „Updates“), gelten die Bestimmungen dieses Vertrages für diese Updates entsprechend.

2. Nutzungsrechte

2.1. Der Kunde erwirbt keine Rechte an der Software selbst oder an irgendwelchen Kopien der Software. Es ist dem Kunden also nicht gestattet, die Software zu lizenzieren, Unterlizenzen zu vergeben, die Software zu vertreiben, zu dekompilieren, zu reparieren, zu verbessern, zu modifizieren.

2.2. Der Kunde ist lediglich berechtigt, den die Software für die Vertragsdauer im Vertragssinn zu auf dem Server zu nutzen. Eine physische Überlassung der Software an den Kunden erfolgt nicht. Diese Nutzungsberechtigung ist auf die im Vertrag vereinbarten Benutzerkonten beschränkt. Eine Ersetzung des benannten Nutzers oder eine Erweiterung der Anzahl der berechtigten Nutzer ist jederzeit kostenpflichtig möglich. Eine Übersicht über die dem Benutzerkonto zugrundeliegenden Rechte folgt aus dem Vertrag.

2.3. Im Rahmen des Services kann Nortal dem Kunden Funktionen zur Verfügung stellen, um Inhalte (wie z. B. Texte, Grafiken, Audio- oder Videodokumente oder sonstige Informationen) in die Software hochzuladen, zu integrieren oder dort zu erstellen („Kundeninhalte“).Der Kunde räumt Nortal an den auf den Server eingestellten Kundeninhalten im Zeitpunkt des Hochladens oder Erstellens ein nicht-ausschließliches, unwiderrufliches, weltweites Recht ein, diese zu verwenden, zu vervielfältigen, zu verarbeiten, zu veröffentlichen und zu verbreiten, um den Service/die Software betreiben und dem Kunden zur Verfügung zu stellen und das Vertragsverhältnis abzuwickeln. Nortal kann dieses Recht zu diesen Zwecken übertragen und unterlizenzieren und durch Dritte für sich ausüben lassen, etwa durch Subunternehmer (z.B. Hosting-Dienstleister).

3. Service Level – Verfügbarkeit/Fehlerbeseitigung

3.1. Nortal gewährleistet während der Vertragslaufzeit die im Vertrag beschriebene durchschnittliche monatliche Verfügbarkeit des Services.

3.2. Unterbrechungen in dem Zeitfenster für Routinewartungsarbeiten (Ziff. 1.3) sowie Unter-brechungen der Verfügbarkeit wegen technischer oder sonstiger Probleme außerhalb des unmittelbaren Einflussbereiches von Nortal werden bei der Berechnung der (Nicht-) Verfügbarkeit nicht berücksichtigt. Von Subunternehmern verursachte Störungen oder Ausfälle sind keine Umstände im unmittelbaren Einflussbereich von Nortal, außer soweit sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden und nicht auf Wartungs- oder Störungsbeseitigungsmaßnahmen zurückzuführen sind.

3.3. Routinewartungsarbeiten werden in dem vertraglich definierten Zeitfenster durchgeführt. Wartungsarbeiten außerhalb dieses Zeitfensters mit Auswirkungen auf die Verfügbarkeit des Services wird Nortal dem Kunden falls möglich fünf (5) Werktage im Voraus anzeigen.

3.4. Nur wenn der Kunde Nortal für die Vertragslaufzeit mit Supportleistungen zur Unterstützung bei der Problembeseitigung oder Fehlerbehebung für den Service („Problemunterstützung“) beauftragt hat, erbringt Nortal innerhalb der vertraglich definierten Supportlaufzeit bei einer entsprechenden Supportanfrage auch die nachfolgend beschriebenen Unterstützungsleistungen.

3.5. Die Reaktion von Nortal ist abhängig von der Fehlerpriorität, die Nortal für jede Supportanfrage zur Problemunterstützung anhand folgender Kriterien festgelegt:

Fehlerklasse 1: Der Fehler führt dazu, dass der Service insgesamt oder wesentliche Funktionen, die für die Durchführung entscheidender Geschäftsprozesse vom Kunden erforderlich sind oder genutzt werden sollen, nicht genutzt werden können;

Fehlerklasse 2: Die Nutzung des Service oder wesentlicher Funktionen ist erheblich behindert oder eingeschränkt;

Fehlerklasse 3: Wie Fehlerklasse 2; es existiert jedoch eine zumutbare Umgehungslösung, die binnen angemessener Frist vom Kunden umgesetzt werden kann.

Fehlerklasse 4: Die Nutzung des Service oder wesentlicher Funktionen ist nur unerheblich eingeschränkt oder es handelt sich um eine Einschränkung von nicht-wesentlichen Funktionen;

Fehlerklasse 5: Unwesentliche Fehler (Schreibfehler, Redaktionsversehen und vergleichbare Fehler ohne Auswirkungen auf die Funktionalität des Service).

3.6. Nach Erhalt der Supportanfrage wird Nortal ausschließlich während der vertraglich vereinbarten Supportzeiten innerhalb der vertraglich definieren Reaktionsfristen folgende Maßnahmen einleiten:

Fehlerklasse 1: Nortal wird sich in kommerziell vertretbarem Rahmen nach bestenKräften bemühen, einen vorübergehenden Workaround oder einen Fix einzuspielen, welcher dem Kunden die Verwendung wesentlicher Funktionen des Services ermöglicht. Anschließend wird Nortal zumutbare Anstrengungen mit dem Ziel unternehmen, um eine endgültige Beseitigung des Problems herbeizuführen.

Fehlerklasse 2: Nortal wird sich in kommerziell vertretbarem Rahmen nach besten Kräften binnen eines mit dem Kunden abgestimmten Zeitrahmens, um einen zumindest vorübergehenden Workaround oder einen Fix bemühen.

Fehlerklasse 3: Nortal unternimmt zumutbare Anstrengungen mit dem Ziel, einen zumindest vorübergehenden Workaround oder Fix zur Verfügung zu stellen.

Fehler der Klassen 4 und 5 werden nach Zweckmäßigkeit und im Rahmen eines korrekten Konfigurationsmanagements alsbald oder später beseitigt, jedenfalls jedoch binnen einer für den jeweiligen Fehler angemessenen Frist.

3.7. Die Pflicht zur Erbringung vorstehender Leistungen zur Problemunterstützung steht unter dem Vorbehalt, dass

der Kunde sich mit der vereinbarten Vergütung für die Problemunterstützung nicht ganz oder teilweise in Zahlungsverzug befindet;
die für den Zugriff auf den Service verwendeten Systeme des Kunden die Mindestvoraussetzungen erfüllen; und
die Supportanfrage durch einen Autorisierten Nutzer in deutscher oder englischer Sprache erfolgt
3.8. Die Pflicht von Nortal, Sach- und Rechtsmängel des Services während der Vertragslaufzeit zu beseitigen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

4. Kundenverpflichtungen

4.1. Der Kunde unterlässt alle Maßnahmen, die die IT-Sicherheit und Stabilität der Systeme, des Service und der Software gefährden könnten.

4.2. Der Kunde ist verpflichtet, wahrheitsgemäß und vollständig alle für die Erstellung eines Benutzerkontos notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und diese auf dem neuesten Stand zu halten. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten zum Service vertraulich zu behandeln, vor unbefugten Zugriffen Dritter zu schützen und nicht an unbefugte Nutzer weiterzugeben.

4.3. Der Kunde hat Nortal unverzüglich über den Verdacht zu informieren, dass Zugangsdaten oder Passwörter unbefugten Personen bekannt geworden sein könnten. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des Kunden, in solchen Fällen geeignete Maßnahmen zur Abwehr potenzieller Bedrohungen oder zum Zugriff auf die Software zu ergreifen.

4.4. Der Kunde wird den Service/die Software sowie dessen Funktionalitäten gründlich auf Mangelfreiheit und Verwendbarkeit sowie Eignung für seine Zwecke testen, bevor er die Software mit Echtdaten verwendet oder sonst für operative Zwecke in Betrieb nimmt. Vertragliche und gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben hiervon unberührt.

4.5. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Nutzung des Services/der Software nicht gegen geltende Rechtsvorschriften zu verstoßen. Der Kunde wird insbesondere keine Rechte Dritter (z.B. Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder Markenrechte) verletzen und die geltenden Strafgesetze und Jugendschutzbestimmungen beachten.

4.6. Der Kunde ist zur regelmäßigen, zumindest wöchentlichen Anfertigung ordnungsgemäßer Sicherungen der Daten im technischen Zugriff von Nortal verpflichtet. Nortal darf davon ausgehen, dass Inhalte, mit denen Nortal bei der Leistungserbringung in Berührung kommen, wiederherstellbar vom Kunden gesichert wurden, außer soweit der Kunde schriftlich und im Einzelfall ausdrücklich darauf hingewiesen ist, dass dies nicht der Fall ist.

4.7. Der Kunde wird Nortal in angemessenem Umfang bei der Erfüllung der Leistungen auf eigene Kosten unterstützen. Bei den Mitwirkungspflichten des Kunden handelt es sich um echte Pflichten des Kunden. Entstehen Nortal durch nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachte Mitwirkungs-leistungen Schäden oder Aufwendungen, ist der Kunde zu deren Ersatz verpflichtet, außer soweit er die nicht vertragsgemäße Erbringung der Mitwirkungsleistungen nicht zu vertreten hat.

4.8. Der Kunde ist verpflichtet, Funktionsausfälle, -störungen oder -beeinträchtigungen unverzüglich und so präzise wie möglich zu melden, um eine möglichst effiziente Fehlerbeseitigung zu ermöglichen.

4.9. Nortal ist von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Leistung durch den Kunden beruhen. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der Nortal.

4.10. Ist Nortal der Ansicht, dass der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungs- oder Beistellleistung nicht vertragsgemäß erbringt, wird Nortal den Kunde hierauf unverzüglich hinweisen und dem Kunden eine angemessene Nachfrist für die Erbringung der Mitwirkungs- oder Beistellleistung setzen; gegebenenfalls wird Nortal den Kunden auf etwaige nachteilige Folgen der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Mitwirkungs- oder Beistellleistung im Rahmen der Nachfristsetzung hinweisen. Solange Mitwirkungs- oder Beistellleistungen nicht vertragsgemäß erbracht sind, ist Nortal für sich daraus ergebende Leistungsstörungen nicht verantwortlich. Durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Mitwirkungs-/Beistellleistung entstehender Mehraufwand von Nortal kann von Nortal gesondert in Rechnung gestellt werden. Ggf. weitergehende Ansprüche von Nortal bleiben unberührt.

4.11. Die Meldung von Fehlern hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Eine mündliche Meldung ist zulässig, wenn der Kunde die schriftliche Meldung spätestens innerhalb zweier Werktage nachholt. Die Meldung hat den Fehler (insbesondere Bedingungen, unter denen er auftritt, Symptome und Auswirkungen des Fehlers, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoftware, und Unterlagen) zu beschreiben.

4.12. Für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen ist außerdem ein Remotezugang erforderlich. Der Kunde sorgt in angemessenem Umfang auf eigene Kosten für Einrichtung und Aufrechterhaltung während der gesamten Vertragslaufzeit einschließlich der Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel. Der Kunde trägt die Leitungskosten in seinem Verantwortungsbereich. Der Zugriff per Remotezugang oder vor Ort muss mit administrativen Rechten (d.h. mit Zugriff auf die Systemadministration) ausgestattet sein.

4.13. Werden Fehlerbeseitigungen von Nortal vereinbarungsgemäß vor Ort beim Kunden durchgeführt, stellt der Kunde in angemessenem Umfang und auf Anfrage geeignete und mit ausreichenden Bürokommunikationsmitteln sowie zur Durchführung des Projekts benötigter EDV ausgestattete Räumlichkeiten bereit. Die Räumlichkeiten können von dem Kunden außerhalb der Nutzungszeiten durch Nortal auch anderen Personen zur Verfügung gestellt werden. Nortal hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Raum. Der zur Verfügung zu stellende Raum verfügt mindestens über einen Schreibtisch, Bürostuhl und Besucherstuhl in einfacher Ausführung, über einen Stromanschluss zum Anschluss eines Laptops sowie Internetzugang. Die von Nortal eingesetzten Projektverantwortlichen sind nicht berechtigt, sich als Mitglied, Mitarbeiter o. ä. des Kunden auszugeben oder sich Dritten sowie Mitarbeitern gegenüber als solche vorzustellen.

4.14. Der Kunde gewährleistet ein dauerndes Systemmanagement der Systemumgebung, in der der Service läuft. Der Kunde wird seine Systemumgebung (Hardware und Software) laufend warten (der Kunde sollte hierfür geeignete Wartungsverträge abschließen).

5. Datenschutz

5.1. Beide Parteien verpflichten sich, die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG) sowie ab dem 25.05.2018 die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzuhalten.

5.2. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung durch Nortal personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet werden, erfolgt dies nach Maßgabe einer gesondert zu schließenden Auftragsverarbeitungsvertrages. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Zulässigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch Nortal, insbesondere für die Zulässigkeit der Bereitstellung und Weitergabe dieser Daten.

5.3. Unbeschadet der Bestimmungen des Auftragsverarbeitungsvertrages ist der Kunde verpflichtet, Nortal von sämtlichen Forderungen und behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der unzulässigen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten freizustellen, außer soweit der Kunde die unzulässige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht zu vertreten hat. Dies schließt angemessene Kosten der Rechtsverteidigung ein. Alle weiteren Ansprüche und Rechte von Nortal bleiben unberührt.

6. Vertragsdauer/Kündigung

6.1. Der Service und die Software sind für den im Vertrag definierten Zeitrahmen verfügbar. Nortal behält sich das Recht vor, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, falls der Kunde die vertraglich vereinbarte und/oder gesetzliche Anforderungen verletzt. Ein wichtiger Grund liegt für Nortal insbesondere dann vor, wenn der Kunde in Zahlungsverzug bei der Zahlung eines fälligen Betrages von mehr als zwei (2) Monaten gerät, obwohl der Kunde eine Zahlungsaufforderung erhalten hat. Die Kündigung bedarf der Textform ist also auch per E-Mail möglich.

6.2. Hat der Kunde den Grund für eine vorzeitige Beendigung zu vertreten, so ist er verpflichtet, Nortal die vereinbarte Vergütung abzüglich der von Nortal ersparten Aufwendungen bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen, an dem der Vertrag frühestens im Falle einer ordentlichen Kündigung geendet hätte.

6.3. Nach Beendigung oder Ablauf der Vertragslaufzeit hat der Kunde nicht mehr die Möglichkeit und das Recht, auf den Service und die Software und die damit verbundenen Kundeninhalte als Teil des Services zuzugreifen.

6.4. Der Kunde ist dafür verantwortlich, alle mit dem Service zusammenhängenden Kundeninhalte, die innerhalb des Services vor Ablauf der Vertragslaufzeit abrufbar sind, herunterzuladen oder anderweitig zu speichern. Nortal wird die vom Kunden zur Verfügung gestellten Kundeninhalte, die im Namen des Kunden gespeichert sind, mit dem Ende der Vertragslaufzeit löschen.

7. Gewährleistung

7.1. Nortal gewährleistet, dass der Service und die Software während der Vertragslaufzeit die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Nortal wird unverzüglich mit der Beseitigung vom Kunden angezeigter Mängel beginnen. Nortal kann Mängel auch durch das Einspielen eines Updates beseitigen.

7.2. Soweit dem Kunden der vertragsgemäße Gebrauch des Services und der Software durch das Recht eines Dritten ganz oder teilweise entzogen ist, kann Nortal diesen Rechtsmangel beseitigen, indem Nortal die erforderlichen Rechte zur vertragsgemäßen Verwendung des Services/der Software verschafft; oder den Service/die Software entsprechend abändert.

7.3. Für durch Mängel des Services und der Software entstehende Schäden und Aufwendungen haftet Nortal nach Maßgabe der allgemeinen Bedingungen (Ziff. 10).. Im Übrigen gelten bei Mängeln die §§ 535 ff. BGB mit der Maßgabe, dass die verschuldensunabhängige Haftung für bei

7.4. Der Kunde darf eine Minderung im Sinne von § 536 BGB nicht durch Abzug von der vereinbarten Dienstvergütung durchsetzen. Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche des Kunden bleiben unberührt.

8. Vergütung und Zahlungsbedingungen

8.1. Der Kunde ist während der Vertragslaufzeit zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlich geltender Umsatzsteuer. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung entsteht der Anspruch auf Zahlung der Vergütung für den definierten Zahlungszeitraum im Voraus.

8.2. Bei einem Zahlungsrückstand von mehr als EUR 500,00 kann Nortal den Zugang des Kunden zum Service und zu Software ganz oder teilweise sperren. Der Vergütungsanspruch von Nortal bleibt von der Sperrung unberührt. Die erneute Freischaltung erfolgt unmittelbar nach der Begleichung der Rückstände. Nortal wird die berechtigten Interessen des Kunden bei der Sperrung angemessen berücksichtigen. Alle weiteren Zurückbehaltungsrechte und etwaige Kündigungsrechte von Nortal bleiben von dieser Ziff. 8.2 unberührt.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Sollte der Kunde Hardware von Nortal leasen oder mieten („Vorbehaltsware“), so bleibt dieses Eigentum von Nortal. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere des Gerichtsvollziehers – darauf hat der Kunde auf das Eigentum von Nortal hinzuweisen und Nortal unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden, die durch solche Zugriffe entstehen, trägt der Kunde.

9.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Zerstörung, Beschädigung und sonstige Beeinträchtigungen auf seine Kosten zu versichern. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist Nortal berechtigt, Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und diese auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.

9.3. Soweit Nortal nach den vorstehenden Regelungen zur Rücknahme von Vorbehaltsware berechtigt ist, räumt der Kunde Nortal und ihren Beauftragten das unwiderrufliche Recht ein, seine Geschäftsräume zu den geschäftsüblichen Zeiten zum Zwecke der Abholung der Vorbehaltsware zu betreten.

Datenerhebung

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